Elterngeld und Steuerklassenwechsel

Elterngeld und Steuerklassenwechsel

ID: 93029
(firmenpresse) - Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Entscheidung zu treffen: Kann das Elterngeld durch den entsprechenden Lohnsteuerklassenwechsel vor Beantragung erhöht werden oder nicht?

Nach der bisherigen Praxis der Elterngeldstellen wird der Lohnsteuerklassenwechsel bei der Berücksichtigung der Höhe des Elterngeldes „außen vor“ gelassen. Als Begründung wird auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.8.1996 bzw. des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.1987 verwiesen, die eine Unbeachtlichkeit annehmen, soweit ein erlaubter Vorgang allein eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung darstellt.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da beide Entscheidungen nicht einschlägig sind. In der Entscheidung des BSG wird allein die rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung dargestellt, in der (mittlerweile überholten) des BAG ging es um die Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn der Lohnsteuerklassenwechsel allein auf einen höheren Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld abzielt.

Erste Entscheidungen zur Frage der Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels bei der Höhe des Elterngeldes sind bereits ergangen (Landessozialgericht NRW vom 16.01.2009 – L 13 EG 51/08, SG Aachen vom 23.09.2008 - S 13 EG 36/07 und andere) und haben diesen als unschädlich angesehen.
Die Argumentation verläuft in diesen (nicht rechtskräftigen) Entscheidungen gleichermaßen. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungsmaterialien und –protokolle wird dargestellt, dass der Gesetzgeber die Einflussnahme auf die Höhe des Elterngeldes durch einen entsprechenden Lohnsteuerklassenwechsel gesehen und in Kauf genommen hat. Daher hat er diese Möglichkeit auch so gewollt.

Bis zur endgültigen Urteil des Bundessozialgerichts sollte gegen entsprechende Bescheide Widerspruch eingelegt werden. Mehr noch, es sollte ebenfalls gegen entsprechende Widerspruchsbescheide Klage erhoben werden.

Elterngeldstreitigkeiten gehören zum Bereich des Sozialrechts (§ 68 Nr. 15a SGB I). Fachanwälte für Sozialrecht sind somit spezialisierte Anwälte im Bereich des BEEG. Ein solcher Fachanwalt ist Dr. Oliver Storr. Er betreibt gemeinsam mit seinem Vater seit vielen Jahren die Rechtsanwaltskanzlei Storr & Storr in München. Weitere Informationen sind auf der Homepage unter www.storr.eu zu erhalten.


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Die Anwaltskanzlei STORR & STORR ist eine Bürogemeinschaft von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Storr und Rechtsanwalt Dr. Oliver C. Storr in München. Kernkompetenzen der Rechtsanwälte Storr sind das gesamte Sozialrecht, das Internetrecht, It-Recht, Arbeitsrecht und Erbrecht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Storr gründete die Anwaltskanzlei in München vor über 40 Jahren. Als Fachanwalt für Sozialrecht ist er Spezialist in allen Bereichen des Sozial- und Sozialversicherungsrechts. Er ist Experte im Bereich des Rentenrechts und berät Sie auch gerne in allen Bereichen des Erbrechts und Arbeitsrechts.
Rechtsanwalt Dr. Oliver C. Storr ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht (It-Recht) und Fachanwalt für Sozialrecht. Außerdem bietet er Rechtsberatung im Internetrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Erbrecht und Urheberrecht an. Er hat im Rentenrecht promoviert und ist Lehrbeauftragter für Sozialrecht.



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Datum: 30.05.2009 - 02:11 Uhr
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