Einzelkaufmann kann unter fiktiven Namen firmieren- Handelsrecht
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Unter Umständen ist es zulässig die Firma eines Einzelkaufmanns unter einem fiktiven Namen laufen zu lassen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 Wx 415/12) ist die Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann nicht zwangsläufig irreführend. Selbst wenn der bürgerliche Name des Firmeninhabers nicht mit dem Firmennamen übereinstimmt, bedeutet dies nicht automatisch eine verbotene Irreführung.
Anders gesehen hatte dies noch das für die Eintragung der Firma in das Handelsregister zuständige Amtsgericht (AG). Dieses wies die beantragte Firmierung wegen verbotener Irreführung ab.
Mit ihrem Urteil traten die Richter des OLG München dem Amtsgericht entgegen. Das Registergericht soll die beantragte Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen haben. Auch die Zulässigkeit von Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen werde angenommen. In der Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person ist keine relevante Irreführung zu sehen. Ausreichend sei es, wenn in der Personenfirma irgendein Familienname verwendet werde. Selbst wenn der Name einer fiktiven Person ohne ersichtlichen Bezug zum Unternehmen verwendet wird, begründet dies nicht die Unzulässigkeit. Der betroffene Rechtskreis könne nämlich nicht darauf vertrauen, aus dem Firmennamen Rückschlüsse über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma ziehen zu können.
Unter einer Firma versteht man den Namen den ein Kaufmann gewählt hat um seine Geschäfte zu führen. Hiermit leistet der Kaufmann seine Unterschrift und kann darunter klagen und verklagt werden. Die Wahl der Firma hat weitreichende Folgen und kann zu einem Teil den Erfolg eines Unternehmens mit beeinflussen.
Neben den allgemeingültigen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB, gibt es für Kaufleute das speziellere Handelsrecht. In diesem werden die Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten näher geregelt. Außerdem gibt es auch Vorschriften, die das Wettbewerbs- und Gesellschafsrecht betreffen. Kaufleute haben ferner bestimmte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die sich aus dem Handelsrecht ergeben.
Bei rechtlichen Fragen zum Handelsrecht wendet man sich am besten an einen im Handelsrecht tätigen Anwalt. Dieser kennt die bestehenden Rechte und Pflichten für Kaufleute genau und kann ihre Interessen auch vor Gericht geltend machen.
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Datum: 03.09.2013 - 10:40 Uhr
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