Einführung von Kurzarbeit
ID: 941922
Auf einzelne Arbeitnehmer kann sich die Kurzarbeit schon seit Anfang 2009 erstrecken.
Um Kurzarbeit einzuführen bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat existiert, kann der Arbeitgeber nur mit dessen Zustimmung Kurzarbeit einführen - ohne Betriebsrat nur, wenn dies (wirksam!) im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder der Arbeitnehmer zustimmt. Nur in Ausnahmen kommt Kurzarbeit durch Vereinbarung im Tarifvertrag in Betracht.
Wenn es keine Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit gibt und sich der Arbeitnehmer weigert, kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch eine (außer-) ordentliche Änderungskündigung aussprechen.
Diesbezüglich (ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung wirksam ist) gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeitsperiode berechtigt, Kündigungen auszusprechen.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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Datum: 10.09.2013 - 13:01 Uhr
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