Mündliche Auskünfte über ehemalige Arbeitnehmer
Unternehmen dürfen potentiellen neuen Arbeitgebern mündliche Auskünfte über einen ausscheidenden Mitarbeiter in der Regel erteilen. Doch wie ist es zu bewerten, wenn im Arbeitszeugnis ausdrücklich das Angebot zur Auskunftserteilung gemacht wird? Diese Frage hatte kürzlich das Arbeitsgericht Herford zu entscheiden.

(firmenpresse) - Eine kaufmännische Mitarbeiterin klagte auf Streichung des folgenden Satzes aus ihrem Zeugnis: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“ Das Gericht sah die Formulierung als ebenso ungewöhnlich wie überraschend an und wertete sie als Andeutung dessen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspricht (01.04.2009, 2 CA 1502/08).
Hätte es dahingegen in den Schlussformulierungen geheißen, dass man der Mitarbeiterin aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen gern als Referenzgeber zur Verfügung steht, wäre der Fall nach Ansicht von Verena Janßen, Inhaberin der VEJA-Zeugnisberatung, ganz anders zu bewerten. Denn das Wort „Referenz“ impliziert eine positive Aussage, die den Leser davon ausgehen lässt, dass man die sehr guten Beurteilungen im Zeugnis bestätigen wird.
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Die VEJA-Zeugnisberatung ist Deutschlands erster Interpretations- und Beratungsservice zum Thema Arbeitszeugnis. Seit mehr als 10 Jahren erstellt die Betriebswirtin Verena Janßen für Fach- und Führungskräfte aller Branchen und Berufe Gutachten zu deren Arbeitszeugnissen. Sie hat verschiedene Ratgeber in diesem Themengebiet veröffentlicht und weist Personalfachleute in Seminaren sowie Inhouse-Schulungen in die Geheimnisse der Zeugnissprache ein.
Verena Janßen, VEJA-Zeugnisberatung
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Datum: 08.06.2009 - 14:24 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Verena Janßen
Stadt:
Hamburg
Telefon: 040 - 790 76 99
Kategorie:
Bildung & Beruf
Meldungsart: Interview
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 08.06.2009
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