OLG Köln zur Haftung von Eheleuten bei Verletzungen von Urheberrechten - Urheberrecht

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OLG Köln zur Haftung von Eheleuten bei Verletzungen von Urheberrechten - Urheberrecht



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Verletzt ein Ehepartner das Urheberrecht eines anderen, so haftet der andere nicht generell für diese Urheberrechtsverletzung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für die Verletzung von Urheberrechten durch seinen Ehepartner haftet. Hier war für das OLG zu klären, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzungen ihres Mannes einzustehen hat, welcher bereits verstorben ist. Die Ehefrau des Verstorbenen sollte dafür belangt werden, dass über ihren Internetanschluss innerhalb kürzester Zeit zweimal ein Computerspiel der Öffentlichkeit zum Download angeboten wurde. Die Klägerin, welche Inhaberin der Lizenzen an dem besagten Computerspiel ist, sah darin eine Urheberrechtsverletzung.

Die Beklagte bestritt, dass sie die in Rede stehende Handlung vorgenommen habe. Sie führte aus, ihr Ehemann habe den Internetanschluss überwiegend genutzt bevor er verstorben ist. Das Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz.
Das OLG folgte der Auffassung des LG nicht und wies die Klage auf Berufung der Klägerin hin ab und hob das Urteil des LG auf.

Zur Begründung führte das OLG aus, es sei von Bedeutung, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber oder ein Dritter das Urheberrecht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung werde jedenfalls vermutet, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses auch derjenige sei, der das Recht verletzt habe. Hier vertrat das OLG aber die Auffassung, die Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass es sich so nicht verhalten habe. Demnach sei nun die Klägerin in der Position, die Verletzung der Urheberrechte gerade durch die Beklagte selbst nachzuweisen. Einen solchen Beweis konnte die Klägerin jedoch hier nicht führen, sodass das Gericht anzunehmen hatte, der Ehemann der Beklagten habe die Rechte tatsächlich verletzt.



Der Beklagten konnten weder Kenntnis von den Verletzungen noch eine Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, sodass das Urteil letztlich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Im Fall einer Urheberrechtsverletzung empfiehlt es sich stets, schnellstmöglich rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an richtig reagieren zu können. Ein Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten prüfen.

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Datum: 25.09.2013 - 08:53 Uhr
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