Kündigung des Mietverhältnisses wegen Beleidigung des Vermieters
ID: 955450
Ausgangslage:
Beleidigungen oder sonstige Straftaten des Mieters gegenüber dem Vermieter können den Vermieter zur fristlosen, bzw. ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Je nach Schwere des Vorwurfs, kann eine solche Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung zulässig sein.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.3.2013, AZ: 65 S 403/12:
In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Mieter im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, welches der Vermieter gegen ihn betrieb, einmalig den Vorwurf "krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" geäußert. Der Vermieter hatte daraufhin das Mietverhältnis gekündigt.
Das Landgericht Berlin sah die Kündigung als unwirksam an. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sind derartige Meinungsäußerungen zu tolerieren. Dies gilt bis an die Grenze der Schmähkritik. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch überzogene Äußerungen in einem solchen Verfahren noch nicht ohne weiteres als Schmähkritik zu werten. Die Grenze ist immer erst dann erreicht, wenn nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
Bewertung:
Auch wenn im vorliegenden Fall der Vermieter unterlegen war: Vermieter müssen grundsätzlich keine Beleidigungen oder sonstige Straftaten des Mieters hinnehmen. Etwas anderes gilt im gerichtlichen Verfahren. Dort darf man sich schon einmal etwas zugespitzt äußern. So hat das Bundesverfassungsgericht z.B. auch die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" noch als zulässig angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht dazu: Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren überschreiten nur in Ausnahmefällen die Grenzen des aufgrund der Meinungsfreiheit Zulässigen. Gegen Prozessbehauptungen kann nur dann rechtlich vorgegangen werden, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl BVerfG, 28.03.2000, 2 BvR 1392/96, NJW 2000, 3196 ). Die bloße "Unangemessenheit" und "Unnötigkeit" der Äußerung reichen dafür nicht aus (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 -, juris).
Werden derartige Äußerungen allerdings außerhalb solcher Verfahren gemacht, ist dies für den Mieter schon deutlich heikler. Hier wird eine auf derartige Beleidigungen gestützte Kündigung möglicherweise mehr Erfolgschancen haben.
01.10.2013
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Datum: 02.10.2013 - 12:17 Uhr
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