Aktionsangebot kann irreführende Blickfangwerbung darstellen ? Unlauterer Wettbewerb

Aktionsangebot kann irreführende Blickfangwerbung darstellen ? Unlauterer Wettbewerb

ID: 956436

Werden bestehende Einschränkungen eines Aktionsangebotes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung genannt, kann die Werbung mit einem Aktionsangebot irreführend sein.



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(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Mönchengladbach soll in seinem Urteil (Az.: 8 O 18/13) entschieden haben, dass die Werbung einer Bank irreführend und wettbewerbswidrig sei. Diese hatte auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Aktionsangebot geworben, welches attraktive Zinsen für Tagesgeld beinhaltete. Jedoch galt dieser hohe Zinssatz nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 Euro. Bei einer Summe über diesem Betrag lag der Zinssatz weit darunter. Hierüber klärte die Bank aber nicht schon auf der Aktionsseite, sondern erst während des Vorgangs der Kontoeröffnung auf.

Bedingungen und Einschränkungen in Verbindung mit den angebotenen Zinssätzen, hätten bereits für den Verbraucher deutlich sichtbar neben der Blickfangwerbung erläutert werden müssen. Durch das Vorgehen der Bank würden dem potentiellen Kunden gegenüber ferner wesentliche Informationen nicht genannt. Für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers seien insbesondere die Anlagesumme und die damit verbundenen Zinssätze wichtig. Diese würden dem potentiellen Kunden durch das Vorgehen der Bank in unlauterer Weise vorenthalten.

Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen, welches gegen die guten Sitten verstößt. Gegen solche Handlungen kann in vielen Fällen vorgegangen werden. Verbraucher und Mittbewerber werden durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Außerdem wird hierdurch der rechtmäßige und unverfälschte Wettbewerb ermöglicht. Neben Unterlassungsansprüchen können sich aus einem Verstoß gegen das UWG auch Schadensersatzansprüche und Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns ergeben.

Unternehmen sollten sicher gehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden. Auch bei Verstößen durch Mittbewerber kann ein Rechtsanwalt helfen den Sachverhalt zu prüfen und Ansprüche durchzusetzen.



Wichtig ist es im Falle eines Wettbewerbsverstoßes die Fristen zu beachten, denn oft ist zügiges Handeln geboten.

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Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 04.10.2013 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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