Erfolg für Deutschen Verbraucherschutzring e.V. im Fall "Aktion Deutschland gewinnt&qu

Erfolg für Deutschen Verbraucherschutzring e.V. im Fall "Aktion Deutschland gewinnt"

ID: 96073

SparGARANT AG verzichtet auf Forderung!



(firmenpresse) - Erfurt/Baar (Schweiz), 16. Juni 2009. Ein vom Deutschen Verbraucherschutzring e.V. (DVS) beauftragter Rechtsanwalt konnte nun für eine Geschädigte die Abwehr einer Forderung der SparGARANT AG (Baar/Schweiz) wegen einer angeblichen Teilnahme bei der "Aktion Deutschland gewinnt" erreichen.

Zum Hintergrund: Die SparGARANT AG mit Sitz im schweizerischen Baar hatte behauptet, dass die Geschädigte - die sich an den Deutschen Verbraucherschutzring e.V. gewandt und Mitglied der DVS-Arbeitsgemeinschaft "Aktion Deutschland gewinnt" wurde - nach telefonischer Rücksprache mit einem externen Vertriebsmitarbeiter der Firma entschieden habe, an der kostenpflichtigen "Aktion Deutschland gewinnt" teilzunehmen. Mit der Zusage verpflichtet sich der Teilnehmer, monatliche Beiträge an die SparGARANT AG zu zahlen, um damit dann an verschiedenen Gewinnspielen teilnehmen zu können. Einige Tage später habe die Geschädigte den Auftrag sogar noch einmal telefonisch bestätigt.

Die Geschädigte hatte allerdings weder zur irgendeinem Zeitpunkt mit einem Vertriebsmitarbeiter gesprochen noch irgendwelche persönlichen Daten der SparGARANT AG überlassen. Wie die SparGARANT AG an die persönlichen Daten gelangt ist oder gelangen konnte, ist noch offen.

Den folgenden Zahlungsaufforderungen der SparGARANT AG zwecks der Begleichung der monatlichen Beiträge kam die Frau nicht nach, so dass sich die SparGARANT AG eines Inkasso-Unternehmens bediente, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen und sie weiter unter Druck zu setzen. Die dadurch angefallen Kosten und Gebühren wurden selbstverständlich in Rechnung gestellt, so dass sich die Forderung fast verdoppelte.

Inzwischen konnte durch die Einschaltung des DVS-Vertrauensanwalts die Abwehr der Ansprüche erzielt werden, wenn dies auch nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen ist.

Nach Aussage des DVS-Vertrauenswalts Lars Lüthke ist in diesem Fällen vor einer Zahlung der Rechnung die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll, um die Berechtigung der Forderung zu prüfen. In vielen Fällen dürfte sich aber Herausstellen, dass die Forderung unberechtigt ist. Zum einem muss die SparGARANT AG nachweisen, dass ein Vertrag bzw. eine Vereinbarung geschlossen worden ist. Zum anderen dürfte die SparGARANT AG in vielen Fällen ihrer Belehrungspflicht nicht nachgekommen sein, so dass auch in rechtlicher Hinsicht häufig die Möglichkeit bestehen wird, die Forderungen erfolgreich abzuwehren. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass viele Kunden der Aufforderung zur Zahlung der vermeintlichen Forderung nachkommen, um "Ärger" oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Gerade auf diesen Umstand baut scheinbar die SparGARANT AG.



Die SparGARANT AG gibt sich in der Außendarstellung als Dienstleister, der Kunden gegen ein monatliches Entgelt eine Teilnahme an verschiedenen Gewinnspielen diverser Anbieter ermöglicht. Durch den angebotenen professionellen Eintragungsservice soll eine schnelle und effiziente Eintragung bei den Gewinnspielanbietern realisiert werden. Außerdem wirbt das Unternehmen mit einem erheblichen Zeit- und Kostenersparnis (z. B. Porto).
Anbieter von derartigen Dienstleistungen finden sich nach Ansicht des DVS-Vertrauensanwalts in Deutschland zur Genüge, die mit der gleichen Idee versuchen, ahnungslosen Bürgern ihre Dienstleistung aufzudrängen.

Die Beschaffung der persönlichen Daten des Einzelnen bleibt dabei völlig undurchsichtig.

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Der DVS bündelt unter anderem die Interessen geschädigter Kapitalanleger und setzt diese, flankiert von einer eigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, gegen die schädigenden Unternehmen durch. Als eingetragener Verein arbeitet er mit spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälten zusammen.

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Datum: 16.06.2009 - 13:25 Uhr
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