Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis der Schwangerschaft

Kündigung einer Schwangeren in Unkenntnis der Schwangerschaft

ID: 968427
(firmenpresse) - Keine schadensersatzpflichtige Diskriminierung einer Schwangeren bei Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12 -

Der Fall:

Die Kündigung einer Schwangeren ist immer unwirksam. Das war auch im vorliegenden Fall nicht strittig. Allerdings kommt in Fällen einer solchen Kündigung immer auch eine Schadensersatzforderung wegen Diskriminierung in Betracht. Darum ging es hier:

Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin gekündigt, obwohl diese schwanger war. Allerdings wusste der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts. Nachdem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft aufgeklärt und ihn zur Rücknahme der Kündigung aufgefordert hatte, blieb der Arbeitgeber zunächst untätig. Erst später wurde im Laufe eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht ein Anerkenntnis seitens des Arbeitgebers bezüglich der Kündigungsschutzklage abgegeben. Die Arbeitnehmerin forderte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Die Entscheidung:

Wie schon die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so ist weder die Kündigung selbst, noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

In der Kündigung selbst konnte keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin liegen, weil der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte. Auch das spätere Hin und Her im Zusammenhang mit der Rücknahme der Kündigung, sah das Bundesarbeitsgericht nicht als entschädigungspflichtige Benachteiligung an. Soweit die Parteien darüber hinaus noch um die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG betreffend die Zahlung von Mutterschutzlohn gestritten hatten, scheidet auch insofern eine Diskriminierung aus. Jedenfalls kann eine Diskriminierung nicht allein darin gesehen werden, dass nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.



Die Bewertung:

Derzeitig liegt nur eine Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts vor. Allerdings dürfte insbesondere im Streit um rechtliche Gesichtspunkte, bzw. in der Verweigerung bestimmte Ansprüche anzuerkennen, für sich genommen regelmäßig keine Diskriminierung liegen. Andernfalls müsste ein Arbeitgeber für jeden Rechtsirrtum Schadensersatz leisten. Das ist auch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

Berlin, 22.10.2013

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Sa 1420/11 -

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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