Erst die Kündigung- was nun?!

Erst die Kündigung- was nun?!

ID: 969360

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Schock, aber kampflos müssen Sie nicht aufgeben



Anwalt für Arbeitsrecht in Moers, Dr. UngerAnwalt für Arbeitsrecht in Moers, Dr. Unger

(firmenpresse) - Wie soll man sich verhalten, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
Die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes stellt für die meisten Menschen einen nicht unerheblichen Schock dar. Oft hängt viel vom Erhalt des Arbeitsplatzes ab.
Viele Fragen und auch Unmut sind häufig die erste Reaktion. Zunächst muss gesagt werden, dass Sie möglichst schnell gegen die Kündigung im Arbeitsrecht angehen müssen. Wenn sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, sind sie mit Ihren Rechten ausgeschlossen, das heißt, Sie können nicht mehr gegen die Kündigung vorgehen. Daher sollten Sie sich rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. In diesem Zusammenhang stellen sich oft Fragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Zum Beispiel die Frage, ob die Kündigung im Arbeitsrecht schriftlich erfolgen muss. Diese Frage ist zunächst zu bejahen. Des Weiteren muss auch eine Person kündigen, die hierzu befugt ist. Auch ist eine Kündigung während einer Krankheitszeit nicht zwingend unwirksam und sie muss auch nicht zwingend eine Begründung enthalten.
Wenn eine Kündigung die geltende Kündigungsfrist nicht beachtet, dann gilt grundsätzlich die tatsächliche Kündigungsfrist.
Manchmal bietet sich auch die Möglichkeit an, die Kündigung wegen fehlendem Vollmachtsnachweises zurückzuweisen.Insofern sei dringend angeraten, die Kündigung unverzüglich mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Dieser wird häufig das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und
die letzte Lohnabrechnung benötigen.
Weiter stellt sich die Frage der Kostentragung im Arbeitsrecht. Dabei sind die außergerichtlichen Kosten und die Kosten der 1. Instanz vor Gericht für den Rechtsanwalt von der jeweiligen Partei zu tragen, ob sie obsiegt oder verliert. Wenn die Partei nur
über geringes Vermögen und keine Rechtsschutzversicherung verfügt,


besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe, bzw. Beratungskostenhilfe zu beantragen. Wenn Sie weitergehende Information wünschen, dann sollten Sie sich durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
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Datum: 27.10.2013 - 02:30 Uhr
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