Wann ist eine Kündigung in der Probezeit gerechtfertigt?
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Die Dauer der Probezeit
Es gibt unterschiedliche Ansichten zu der Dauer der Probezeit. In einigen Verträgen sind zwei Wochen als Probezeit aufgeführt und bei anderen sind es sechs Monate. Manchmal gibt es auch Arbeitgeber, die von ihren Angestellten verlangen eine Probezeit von ein oder zwei Jahren in Kauf zu nehmen. Bei der Probezeit liegt die Gefahr für den Arbeitnehmer, dass dieser von heute auf morgen gekündigt werden kann. Denn eine Kündigung in der Probezeit ist sofort möglich. Das würde bedeuten, dass der Arbeitnehmer einfach wieder ohne Job dar steht. In der Regel sollte eine Probezeit aber nie länger, als sechs Monate andauern. In diesem Fall haben beide Seiten genügend Zeit, um zu schauen, ob es passt oder nicht. Nach der Probezeit würde dann ein entsprechender Arbeitsvertrag gelten.
Gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren
Auch die Kündigung in der Probezeit muss begründet werden. Oftmals tut die Chefs dies auch. Manchmal kann es aber auch sein, dass darauf verzichtet wird. Dies ist gegenüber den Mitarbeitern natürlich nicht fair. Denn sie sollten schon erfahren, warum nun eine Kündigung ausgesprochen wurde. Wer sich ungerecht behandelt fühlt und die Kündigung in der Probezeit nicht akzeptieren möchte, kann auch den Weg zum Anwalt suchen. Dieser kann durch eine Klage versuchen, dass die Kündigung aufgehoben wird. Dennoch sollte man sich im Klaren darüber sein, dass dieser Kampf und der Weg sehr schwer sein können. Ob es dann wirklich sinnvoll ist wieder in diesen betrieb zu gehen, sei dahingestellt. Oftmals ist es sinnvoll, die Kündigung zu akzeptieren und sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Vielleicht findet sich ein Arbeitgeber, der keine Probezeit verlangt. Denn auch dies ist möglich. Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch die Probezeit verkürzen. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Chef von den Leistungen seines Mitarbeiters so überzeugt ist und ihm direkt in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis setzen möchte. Hier erfolgt in der Regel ein Gespräch der beiden Parteien.
Die Kündigung in der Probezeit kann natürlich auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Wenn dieser mit den Leistungen des Arbeitgebers oder den Umständen der Arbeit nicht zufrieden ist. Wichtig ist aber; Auch eine Kündigung in der Probezeit muss schriftlich erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausspricht. Die schriftliche Fixierung muss immer vorhanden sein. Alles andere wäre rechtswidrig und könnte bei einem Gericht beanstandet werden.
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Datum: 31.10.2013 - 10:46 Uhr
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