Beschaffenheit der Unterschrift um das Schriftformerfordernis bei Kündigung von Arbeitsverhältnissen
ID: 973993
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Problem:
Unwirksam sind grundsätzlich Kündigungen, die mündlich, per Fax, E-Mail oder SMS ausgegeben werden. Problematisch sind aber oft auch schriftliche Kündigungen, da die Beschaffenheit der Unterschrift des Arbeitgebers genau Anforderungen erfüllen muss.
Die Rechtsprechung:
Nicht nötig ist es, an Hand der Unterschrift allein auf die Person des Unterzeichners schließen zu können. Jedoch muss die entsprechende Person durch die Unterschrift ausreichend identifiziert werden können. Die Unterschrift muss also individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.1.2008, NZA 2008, 521).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Im Kündigungsschutzprozess kann bereits die Unterschrift des Arbeitgebers zahlreiche Probleme hervorbringen. Daher sollte man bei der Unterschrift des Kündigungsschreibens besonders sorgfältig sein und gegebenenfalls seine Unterschrift entsprechend deutlicher gestalten. So sollte darauf geachtet werden, dass mindestens drei Buchstaben des Namens eindeutig zu erkennen sind. Auch empfiehlt es sich den Name sowie die Funktionsbezeichnung nochmals unter die Unterschrift zu drucken.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Da die Unterschrift Unklarheiten für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess bürgen kann, sollte man stets prüfen wer das Kündigungsschreiben unterschrieben hat und ob es den genannten Voraussetzungen gerecht wird. Existieren zusätzliche Unsicherheiten im Kündigungsschutzprozess, so bedeutet dies möglicherweise eine höhere Abfindung. Dies hängt vor allem mit dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses zusammen, denn die Abfindung wird gezahlt um einem Prozess aus dem Weg zu gehen. Ist also das Prozessrisiko hoch, so gilt dies oft auch für die Abfindung.
12.6.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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Datum: 04.11.2013 - 14:22 Uhr
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