Zufälliges Mithören von Telefonaten ermöglicht Beweisverwertung
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Zufälliges Mithören von Telefonaten ermöglicht Beweisverwertung
Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass heimlich Mithörende in einem Rechtsstreit nicht als Zeugen zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden dürfen. Kein Beweisverwertungsverbot besteht hingegen, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefonat mithören konnte. "Da er nicht absichtlich unzulässig gehandelt hat, überwiegt das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechte und das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts", erläutert Arbeitsrechtlerin Bernardi.
Im konkreten Fall ging es um die Kündigung einer arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin. Ihre Personaldisponentin hatte sie aufgefordert, trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu kommen, da sie andernfalls mit der Kündigung rechnen müsse. Dieses Gespräch hatte eine beim Telefonat zufällig anwesende Freundin der Arbeitnehmerin mitbekommen. Während die Vorinstanzen sie nicht als Zeugin zulassen wollten, betonte das BAG: Von der Vernehmung der Freundin als Zeugin hätte das Gericht nur dann absehen dürfen, wenn ihr zielgerichtet ermöglicht worden wäre, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Da hierzu keine Feststellungen getroffen worden waren, verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück (Az.: 6 AZR 189/08, vom 23.4.09)
"Wer bei einem solchen Telefonat den Raumlautsprecher anstellt oder den Hörer vom Ohr weghält, um andere mithören zu lassen, hat vor Gericht keine guten Karten", attestiert Bernardi. "Hingegen kann sich glücklich schätzen, wer nicht allein im Büro ist und so aufmerksame Mitmenschen um sich hat, dass sie per Zufall einzelne Fragmente eines solchen Gesprächs mitbekommen."
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Datum: 23.06.2009 - 11:32 Uhr
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