Aufklärungspflicht über Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ? Kapitalmarktrecht
ID: 976195
Gegenüber einem Anleger besteht in der Regel die Aufklärungspflicht darüber, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 13.02.2013 (Az.: 9 U 131/11) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass im Rahmen der Anlageberatung gegenüber einem potenziellen Anleger die Pflicht besteht, diesen im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, dass der Fonds geschlossen werden kann. Begründet hat das OLG seine Entscheidung damit, dass es sich wohl um ein für die Anlageentscheidung erhebliches Kriterium handele. Es sei zudem irrelevant, ob sich das Schließungsrisiko bei vergleichbaren Produkten auf dem Kapitalmarkt bereits realisiert habe. Ein Risiko theoretischer Natur sei ausreichend. Das OLG führte weiterhin aus, dass das Schließungsrisiko des Fonds ein der Anlageform offener Immobilienfonds innewohnendes Risiko sei, sodass auch im Hinblick darauf eine Aufklärungspflicht bestehen müsse.
In dem dem Gericht vorliegenden Fall soll die Klägerin wohl im Rahmen des Beratungsgespräches im Juli 2008 nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass der Fonds geschlossen werden konnte. Die Beklagte soll dagegen eingewendet haben, dass eine derartige Aufklärung nicht nötig gewesen sei, da der Klägerin sowohl die Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen Ende des Jahres 2007 als auch ein Werbeprospekt nach Erteilung des Kaufauftrages übergeben worden seien.
Dies überzeugte das OLG allerdings nicht. Die Basisinformationen seien nicht ausreichend, um eine umfassende Aufklärung zu gewährleisten, gerade auch, weil diese bereits so frühzeitig übergeben wurden. Auch ein nachträglich ausgehändigter Werbeprospekt wurde seitens des Gerichts als nicht ausreichend eingestuft.
Gegensätzlich entschied vor einiger Zeit das OLG Dresden, welches eine Aufklärungspflicht aufgrund der theoretischen Natur des Risikos verneinte. Das OLG Frankfurt a.M. betonte, die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob das eintritt, liege beim Anleger, welcher eine solche allerdings nur bei richtiger Aufklärung treffen könne. Demnach bestehe auch eine Aufklärungspflicht, wenn sich das Risiko erst in Einzelfällen realisiert habe.
Nach Auffassung des OLG gelte dies auch bei längerfristigen Anlagen, denn selbst wenn im Zeichnungszeitpunkt eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht absehbar ist, mag sich dies später ändern. Betroffene Anleger können sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser prüft, ob den Anlegern möglicherweise Ansprüche zustehen und wem gegenüber diese geltend gemacht werden können.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln
Datum: 07.11.2013 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 976195
Anzahl Zeichen: 2995
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: +49 221 272275-0
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 310 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Aufklärungspflicht über Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ? Kapitalmarktrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
If a dispute among shareholders cannot be resolved, it is in the interests of all parties involved to come to a solution that does not jeopardize the company"s existence. While shareholders are usually in agreement about the strategy and objectives of the business when the company is being e
GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...
Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are subject to a significant risk of liability. Mere ne
BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Lebensmitteln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezem
Weitere Mitteilungen von GRP Rainer LLP
Irreführende Blickfangwerbung durch Aktionsangebot ? Unlauterer Wettbewerb ...
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az.: 8 O 18/13) soll das Landgericht (LG) Mönchengladbach entschieden haben, dass die Werbung einer Ba
Unwirksamer Zeitmietvertrag kann als Kündigungsausschluss ausgelegt werden ...
Ein Zeitmietvertrag über eine Wohnung kann gemäß § 575 BGB nur geschlossen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit Eigenbedarf geltend machen will oder die Räume so umbauen oder auch beseitigen möchte, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde. Dies mus
Einsatz von Leiharbeitnehmern ...
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leihar
Gemeinsam erfolgreich im Wettbewerbsrecht: Alba Berlin und Advovox. ...
Nicht nur für den beliebtesten Basketballverein Deutschlands (die Zuschauerzahlen der Albatrosse sind unübertroffen), sondern auch für Advovox bricht eine neue spannende Saison an, in der wir zusammen mit unseren Mandanten vieles erreichen möchten. Wir bei Advovox sind in den wichtigsten Bere




