Unberechtigte Veröffentlichung von Fotos begründet Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr - Urheberrecht
ID: 978050
Unberechtigte Veröffentlichung von Fotos begründet Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr - Urheberrecht
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Fotorecht.html Werden Fotos zu Werbezwecken unberechtigt veröffentlicht, liegt hierin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Den abgebildeten Personen steht dann ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So entschied das Landgericht (LG) Hamburg in einem Streit zwischen einem Unternehmen und einem Hochzeitspaar (Az.: 324 O 690/09). Das Paar heiratete in einem Gastronomiebetrieb und ließ von der Trauung und der Feier professionelle Fotos anfertigen. Die Inhaberin des Betriebs nutzte einige dieser Fotos zu Werbezwecken in einer Zeitschrift ohne vorher das Einverständnis des Ehepaars eingeholt zu haben. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verlangte die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.
In ihrem Urteil folgten die Hamburger Richter dem Vortrag der Kläger. Durch die unberechtigte Veröffentlichung der Fotos zu Werbezwecken habe die Beklagte das Recht am eigenen Bild und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Im allgemeinen Persönlichkeitsrecht ruhe auch die Berechtigung allein über die kommerzielle Nutzung der Fotos zu bestimmen, wodurch es ein vermögenswertes Recht sei. Die Erlaubnis zur Verwendung der Fotos habe von dem Ehepaar zudem von der Zahlung einer angemessen Gebühr abhängig gemacht werden dürfen.
Die Angemessenheit der Vergütung bestimme sich nach Auffassung des LG im Einzelfall nach verschiedenen Kriterien, u.a. die Art und Weise der Veröffentlichung, die Auflagenstärke und die Werbewirkung. Davon ausgehend müsse eingeschätzt werden, welches Honorar üblicherweise von vernünftigen Vertragspartnern vereinbart worden wäre. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang sei die Zahlungsbereitschaft der Beklagten. Bei der Berechnung der Höhe der Vergütung ließ das LG Hamburg auch die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung einfließen. Im vorliegenden Fall müsse die besondere Situation einer Hochzeit beachtet werden. Eine Trauung stelle in der Regel eine sehr intime und private Situation dar, weshalb die Lizenzgebühr entsprechend hoch ausfallen müsse.
Das Urheberrecht und insbesondere das Fotorecht nehmen immer mehr an Bedeutung zu. Gerade bei der Veröffentlichung von Bildern zu gewerblichen Zwecken müssen das Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild beachtet werden. Im Falle einer unberechtigten Verwendung von Fotos können Betroffenen neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche zustehen. Bei Fragen und Problemen sollte ein im Fotorecht versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Nach einer einzelfallbezogenen Prüfung kann er etwaige Ansprüche geltend machen. Auch bei der Regelung von Nutzungsrechten ist er behilflich.
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Datum: 11.11.2013 - 09:31 Uhr
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