Straffällig im Auftrag des Chefs
Arbeitnehmer in den Mühlen der Justiz
Der Lohnbuchhalter einer Baufirma zahlt wissentlich Schwarzgeld aus, der Call Center Mitarbeiter belästigt Nichtkunden mit Werbeanrufen, der Mitarbeiter der Chemiefirma entsorgt Sondermüll im Gully und die Chefsekretärin macht offensichtlich private Rechnungen des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend. Doch wer muss sich strafrechtlich für derartige Verstöße verantworten - der Chef oder der Angestellte, der auf Anweisung gehandelt hat? Obwohl ein Fehltritt im Auftrag des Vorgesetzten für den Mitarbeiter böse Folgen haben kann, denkt über diese Frage kaum einer der rund 40 Mio. Beschäftigten in Deutschland nach.
Im Visier des Staatsanwalts
"Oft ist schon ausreichend, dass ein Außenstehender einen Verdacht äußert, um die Staatsanwaltschaft auf den Plan zu rufen", warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. "Die Ermittler kommen unangemeldet mit einem Durchsuchungsbeschluss, konfiszieren Aktenordner und stellen unangenehme Fragen." In aller Regel wird dabei auch gegen ganz normale Mitarbeiter ermittelt. Denn Steuerhinterziehung, Untreue, Bestechung, Umweltsünden und viele andere Delikte wären ohne ihre Unterstützung nicht möglich. Manchmal bedarf es nicht einmal eines Verdachts: Auch betriebliche Unfälle ziehen nicht selten die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft auf sich. Dann wird beispielsweise im Hinblick auf Verstöße gegen Entsorgungs- und Emissionsverordnungen, Gefahrgut- oder Unfallverhütungsvorschriften ermittelt - und wieder stehen neben dem Management auch die Mitarbeiter im Fokus der Untersuchung.
Auf Anweisung "von oben"
Denn selbst wenn Angestellte auf Anweisung des Vorgesetzten gehandelt haben: In der Regel werden sie für ihr Tun strafrechtlich voll zur Verantwortung gezogen. Dass der Auftrag dafür vom Chef kam, wird im Ermittlungsverfahren nur im Einzelfall berücksichtigt. Häufiger wird erst bei der Festlegung des Strafmaßes mildernd angerechnet, dass sie in der Firma unter Druck stehen und um ihre Ersetzbarkeit als Arbeitnehmer wissen (so genannte Nötigungsherrschaft) oder die Tragweite ihrer isolierten Handlungen nicht einschätzen und überblicken können (so genannte Irrtumsherrschaft).
Das sollten Arbeitnehmer unbedingt wissen
Die strafrechtliche Arbeitnehmerhaftung ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Sieht sich ein Angestellter mit einem entsprechenden Ermittlungsverfahren konfrontiert, sollte er möglichst rasch einen strafrechtlich versierten Anwalt aufsuchen. Generell gilt für jeden, der ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät: Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern.
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Kurzfassung:
Mit einem Bein im Knast?
Mitarbeiter im Visier des Staatsanwalts
Die Lohnmitarbeiterin einer Baufirma zahlt wissentlich Schwarzgeld aus, der Mitarbeiter der Chemiefirma entsorgt Sondermüll im Fluss und ein Buchhalter macht erkennbar private Rechnungen des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend. Wer muss sich strafrechtlich dafür verantworten, der Vorgesetzte oder dessen Mitarbeiter? Am Arbeitsplatz werden auf Anweisung "von oben" oft Gesetze missachtet. "Doch viele wissen nicht, dass solche Handlungen auch sie selbst teuer zu stehen kommen, denn Staatsanwälte ermitteln nicht nur in den Chefetagen", warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. Dabei reicht es schon, wenn ein Außenstehender einen Verdacht äußert, um die Staatsanwaltschaft auf den Plan zu rufen. In der Regel wird auch gegen ganz normale Mitarbeiter ermittelt, denn Steuerhinterziehung, Untreue, Bestechung und Umweltsünden und viele andere Delikte wären ohne ihre Unterstützung nicht möglich. Auch bei betrieblichen Unfällen kann es beispielsweise zu Ermittlungen wegen der Nichteinhaltung von Umweltverordnungen, Gefahrgut- oder Unfallverhütungsvorschriften kommen. In der Regel werden Angestellte strafrechtlich voll zur Verantwortung gezogen, nur im Einzelfall wird im Ermittlungsverfahren berücksichtigt, dass sie im Chefauftrag handeln. Und oft wird erst bei der Festlegung des Strafmaßes angerechnet, dass sie in der Firma unter Druck stehen und um ihre Ersetzbarkeit als Arbeitnehmer wissen (Nötigungsherrschaft) oder die Tragweite ihrer isolierten Handlungen nicht einschätzen und überblicken können (Irrtumsherrschaft).
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Datum: 25.06.2009 - 08:25 Uhr
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