Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht

ID: 983351

Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Lebensversicherer trotz gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 12 U 85/13) entschied das OLG, dass solche Vereinbarungen jedenfalls nichtig seien, wenn sie unmittelbar mit dem Versicherer abgeschlossen werden und der Versicherungsvertrag und die betreffende Kostenausgleichsvereinbarung daher eine wirtschaftliche Einhalt bilden. Insbesondere seien Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren und unter Umständen wegen Intransparenz und der Einstufung als überraschend unwirksam.

Vorliegend schloss die Beklagte mit einem Lebensversicherer einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Als die Versicherungsnehmerin beide Verträge widerrief und nicht mehr zahlte, verklagte der Lebensversicherer sie auf Zahlung noch offener Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte geht von einem wirksamen Widerruf der betreffenden Kostenausgleichsvereinbarung aus, welche sie im Übrigen wegen der Umgehung von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezüglich des Verbots des Stornoabzugs bei Kündigung für den Versicherer für nichtig halte.

Das Landgericht (LG) hielt die Vereinbarung für wirksam und gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG sah ebenfalls eine Umgehung der Vorschriften des VVG und hielt die betreffende Vereinbarung für nichtig.

Das OLG führte weiter aus, die Vereinbarungen seien ohnehin als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Das OLG sah die Intransparenz schon in der Gestaltung der betreffenden Vertragsunterlagen, da beim Kunden der Eindruck entsteht, dass die Verträge derart miteinander verbunden sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass seitens des Versicherers nur ein Betrag gefordert wurde, der sowohl die Abschluss- und Einrichtungskosten als auch den jeweiligen Versicherungsbetrag enthielt. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass in den Bedingungen offengelegt wurde, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten über eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten.



Auch seien die Klauseln überraschend. Ein Versicherungsnehmer rechnet laut OLG regelmäßig nicht damit, dass er nach der Kündigung weiterhin monatlich Beiträge für die bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen zahlen muss.

Bei Abschluss, Kündigung oder Änderung eines Lebensversicherungsvertrages kann es zu vielfältigen rechtlichen Fragestellungen und Problemen kommen. Ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt kann bei Abschluss, Durchführung, Beendigung und Abwicklung von Versicherungsverträgen beraten und helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Schiffsfonds: Experten sehen vorerst keine Erholung - Kapitalmarktrecht Fristablauf bei Schadensersatzansprüchen gegen anlageberatende Bank - Kapitalmarktrecht
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 19.11.2013 - 11:07 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 983351
Anzahl Zeichen: 3321

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 0221-2722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 282 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Nichtigkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen im Versicherungsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z