Existenzgründer aufgepasst bei falschem Hartz IV Bescheid
Klagen gegen Hartz IV Bescheide kommen in jüngster Zeit immer häufiger vor. Die Arbeitsagenturen und Sozialgerichte sehen sich einer wahren Flut von Widersprüchen bzw. Klagen gegenüber.
Das wirkt sich direkt auf Existenzgründer mit Einstiegsgeld aus. So begründet nämlich erst ein Anspruch auf Hartz IV Fördermittel des Arbeitsamts (Einstiegsgeld) und ein erhöhter Anspruch führt dann auch zu höheren Fördermitteln.
Von den 61.813 im Jahr 2012 bundesweit bearbeiteten Widersprüchen (Stand Ende November) wurde rund ein Drittel zugunsten der Antragssteller entschieden. Von den 11.819 im selben Zeitraum bearbeiteten Klagen wurden 6022 Fälle, d. h. etwa die Hälfte zugunsten oder teilweise zugunsten der Antragsteller entschieden. Bis Ende November 2012 hatten sich etwa 400.000 Widersprüche und Klagen bei den Arbeitsagenturen respektive den Sozialgerichten angehäuft, von denen nur ein Bruchteil im selben Jahr bearbeitet werden konnte.
Handeln bei falschem Hartz IV Bescheid vor dem Antrag auf Einstiegsgeld
Die Statistik zeigt eindeutig: Bescheide, mit denen man nicht einverstanden ist, sollten auf keinen Fall hingenommen werden. Der Widerspruch und in letzter Instanz der Gang vors Sozialgericht sind oftmals die Mühe wert. Durch einen Widerspruch wird der Bescheid der Behörde nicht sofort außer Kraft gesetzt, d. h. Leistungskürzungen oder die Ablehnung von Leistungen sind zunächst rechtswirksam. Ein wesentlicher Faktor, was die Erfolgschancen eines Widerspruchs oder der Klage betrifft, ist die Vorgehensweise. Wichtige Hinweise kann man der den Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen entnehmen. Darüber hinaus kann man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen ? die Arbeitsagenturen müssen die Anwaltskosten tragen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Da unter Umständen die Höhe des Hartz4 Bezugs nach oben korrigiert wird, ergibt sich auch eine höheres Einstiegsgeld für den Existenzgründer. Das ist dann im Finanzplan im Businessplan entsprechend anzugeben.
Bei dem Widerspruch kommt es vor allem auf dessen korrekte sprachliche und inhaltliche Gestaltung an. Im Interesse des Widersprechenden ist eine zügige Abwicklung; diese wird durch eine sachliche Begründung des Widerspruchs und durch die Beifügung vollständiger Unterlagen begünstigt. Darüber hinaus sind die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Der Widerspruch muss binnen 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen, sonst ist er endgültig rechtskräftig, d. h. unwiderruflich. Bekanntgabe bedeutet in diesem Zusammenhang ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post. Fällt dieser Tag auf einen Samstag oder Feiertag, dann gilt der nächste Werktag als Stichtag. Die Entscheidung der Arbeitsagentur auf einen Widerspruch muss laut Sozialgerichtsgesetz (§ 88 SGG) binnen 3 Monaten fallen; andernfalls kann eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde erhoben werden. Folgt vonseiten der Arbeitsagentur auf den Widerspruch ein negativer Widerspruchsbescheid, wird also dem Widerspruch nicht stattgegeben, dann muss wiederum binnen 1 Monats nach Bekanntgabe vorm zuständigen Sozialgericht Klage gegen den Bescheid erhoben werden (§ 87 SGG). Geht man gegen das Urteil in Berufung, so geht der Fall ans Landessozialgericht. In letzter Instanz, d. h. bei der Revision des Urteils des Landessozialgerichts wird der Fall vorm Bundessozialgericht verhandelt.
Sucht man zwecks Widerspruchs oder Klage einen Anwalt auf, sollten alle relevanten Unterlagen wie der Ausgangsbescheid der Behörde, eventuell der Widerspruchsbescheid sowie ärztliche Atteste und, falls vorhanden, die Versicherungspolice der Rechtschutzversicherung mitgebracht werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur sogenannte Verwaltungsakte von Behörden mittels eines Widerspruchs anfechtbar sind. Das Jobcenter versendet mitunter auch Anhörungen, die zur Klärung eines Sachverhalts zwischen der Behörde und dem Leistungsbezieher dienen. Gegen Anhörungen besteht nicht das Rechtsmittel des Widerspruchs.
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Datum: 21.11.2013 - 11:30 Uhr
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