Umsatzmiete bei Apothekenmietverträgen
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.Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
In Gewerberaummietverträgen ist die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete grundsätzlich zulässig. Dies gilt bis zur Grenze des Mietwuchers. Anders ist dies bei der Vermietung von Apotheken, hier ist die Verpachtung grundsätzlich unzulässig wegen § 9 Apothekengesetz. In der Vermietung von Räumen zum Betrieb einer Apotheke bei gleichzeitiger Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete sieht der Bundesgerichtshof (BGH) eine Umgehung dieses gesetzlichen Verbots. Eine gleichwohl betroffene Vereinbarung einer Umsatzmiete ist daher nichtig.
Anders ist dies, soweit ein gesetzliches Verbot nicht besteht:
Bei der Formulierung der Vereinbarung kann man sich z.B. an der Bruttomietfläche orientieren.
Klären sollte man immer: Was ist mit Umsatz gemeint?
Soll etwaige Umsatzsteuer enthalten sein? Rechtsprechung: ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Bruttoeinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Die Vereinbarung einer "Gewinn"miete ist zulässig, aber regelmäßig problematisch, da der Mieter den Gewinn ja künstlich gering halten kann.
06.11.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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Datum: 21.11.2013 - 12:38 Uhr
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