Die Klausel, wenn ein Vertrag teilnichtig ist
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Sie haben sich schon von ihr gehört und höchstwahrscheinlich haben Sie auch schon einmal einen Vertrag unterzeichnet, in dem sie vorkam. Die Rede ist von der salvatorischen Klausel, die in einem Vertrag gewissermaßen zum Guten Ton gehört und daher auch fast immer vorkommt. Bleibt nun noch zu klären, warum diese Klausel eigentlich so oft zu finden ist und was sie bewirkt.
Einfach erklärt
Stellen Sie sich vor, Sie unterzeichnen einen beliebigen Vertrag. Nach einer gewissen Zeit stellt sich nun heraus, dass einer der genannten Punkte in diesem Vertrag aus irgendwelchen Gründen gesetzeswidrig ist oder sonstige Unzulänglichkeiten aufweist. Rein rechtlich ist die Sache dann so gelagert, dass auch alle anderen Punkte in diesem Vertrag nun angezweifelt werden müssen und diese daher auch pauschal nicht mehr gelten. Der § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt diesen Sachverhalt ganz eindeutig. Zusammengefasst: Stimmt ein Punkt nicht, wird der gesamte Vertrag unwirksam. Die salvatorische Klausel soll genau hier eingreifen. Sie besagt eben, dass im Falle einer Unwirksamkeit eines Punktes eben nicht gleich der gesamte Vertrag ungültig wird. Rein technisch funktioniert das so, dass durch diese Klausel ganz gezielt der oben genannte § 139 ausgeschaltet wird. Weiterhin verpflichtet diese Klausel die Vertragspartner aber auch, eine neue Regelung zu finden, die gewissermaßen den nun ungültigen Unterpunkt ablöst. Diese Regelung sollte der alten Vereinbarung natürlich möglichst nahe kommen und im Interesse aller Vertragspartner liegen.
Die Sache mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen
Eine salvatorische Klausel findet man in der Regel nur in klassischen Verträgen. Welchen Bereich diese Verträge betreffen, spielt dabei an sich keine Rolle. Die Klausel findet man in Arbeitsverträgen gleichermaßen wie bei größeren Geschäften oder auch privaten Abkommen.
Ebenso findet sich die Klausel aber auch oft in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich ist der Gedanke auch gar nicht verkehrt, denn schließlich können auf dem Gebiet der Geschäftswelt ebenfalls zahlreiche Probleme auftauchen, wenn einzelne Punkte der Geschäftsbedingungen unwirksam sind, etwa durch eine unsachgemäße Formulierung.
In der Praxis gibt es allerdings speziell für die allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, die den Einsatz der salvatorischen Klausel überflüssig machen.
Zwei Gründe spielen hier die wesentliche Rolle. Zum einen gilt für allgemeine Geschäftsbedingungen der § 306 BGB, der inhaltlich ähnlich ist. Er bestimmt ganz klar, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln dennoch in allen übrigen Klauseln gültig bleiben. Der andere Grund betrifft jene Vereinbarungen, die sich nicht unbedingt eindeutig auf den § 306 beziehen können, sich aber ebenso auf das Geschäftsfeld beziehen. In diesem Fall greift der § 307 BGB, das sogenannte Transparenzgebot. Nach diesem Paragraf ist die salvatorische Klausel unzulässig, da sie im Ganzen unklar und ungenau definiert ist.
Die allgemein etwas schwammig formulierte Klausel führt in letzter Zeit immer mehr dazu, dass die Klausel durch andere Rechtsgrundlagen mit klarer Aussage ersetzt wird. Alles in allem dürfte diese Klausel in den nächsten Jahren daher immer mehr an Bedeutung verlieren. Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 21.11.2013 - 14:25 Uhr
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