Schutz für Beschäftigte - Versichert bei der Weihnachtsfeier (FOTO)
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(ots) -
Weihnachtsmärkte, Advent und Lichterglanz: Das Jahresende rückt
näher und die Belegschaften vieler Unternehmen treffen sich zu
Weihnachtsfeiern. Erleiden Betriebsangehörige dabei einen Unfall,
sind sie grundsätzlich versichert. Auch auf den direkten Wegen zur
Feier und zurück nach Hause genießen die Mitarbeiter
Versicherungsschutz. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG BAU) hin. Wenn jedoch Alkohol als Unfallursache im
Spiel war, kann der Versicherungsschutz entfallen.
Werden Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit, auch an
Sonntagen, vom Unternehmen veranstaltet, genießen Betriebsangehörige
grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass der
Unternehmer die Feier selbst organisiert oder in seinem Auftrag
organisieren lässt. Außerdem muss die gesamte Belegschaft zu der
Feier eingeladen und ein wesentlicher Teil sowie der Chef selbst oder
ein offizieller Vertreter dabei sein.
Die BG BAU weist darauf hin, dass die Feier von der
Programmgestaltung her geeignet sein muss, den Gemeinschaftsgedanken
der Belegschaft zu fördern. Dies wird dann regelmäßig der Fall sein,
wenn beispielsweise neben einem Hallenfußballturnier oder einem
Skirennen für sportlich Aktive auch ein Alternativprogramm für die
nicht sportbegeisterten Mitarbeiter geboten wird.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist ausgeschlossen,
wenn eine Feier außerhalb der Arbeitszeit von den Beschäftigten
eigenständig ausgerichtet wird oder ein Teil der Beschäftigten nach
dem offiziellen Ende des Betriebsfestes weiterfeiert. Dies trifft
selbst dann zu, wenn das Unternehmen die Feier billigt, so die BG
BAU. Sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter die Feier
auflöst, endet der Versicherungsschutz.
Ob die Feier in einem Restaurant, auf einem Weihnachtsmarkt, im
Betrieb selbst oder an einem anderen Ort stattfindet, spielt für den
Versicherungsschutz keine Rolle. Ebenso wie auf dem Weg zur oder von
der Arbeitsstätte ist der direkte Hin- und Rückweg zur und von der
Weihnachtsfeier versichert. Schlägt ein Beschäftigter aber einen
Umweg ein, um vorher noch schnell eine private Besorgung zu
erledigen, besteht kein Versicherungsschutz. Während der offiziellen
Feier sind die Beschäftigten bei allen Tätigkeiten versichert, die
mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung zusammenhängen. Dazu gehören
auch sportliche Aktivitäten wie Tanzen oder die Teilnahme an Spielen.
Jeder Unfall während einer betrieblichen Feier unterliegt der
Einzelfallprüfung. Wer etwa nach einem Glas Glühwein auf der
Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss
nicht um seinen Versicherungsschutz fürchten. Anders aber, wenn der
Alkoholeinfluss die Ursache für den Unfall war. Dann kann der
Unfallversicherungsschutz je nach Fallgestaltung versagt werden.
Nach einem Unfall regelt die BG BAU medizinische Versorgung und
Rehabilitation. Während einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die
Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Bei schweren Verletzungen können
weitere Leistungen dazu kommen, zum Beispiel Renten und Hilfen bei
der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wie insbesondere
Umschulungen.
Pressekontakt:
Thomas Lucks
Telefon: 069/4705-824
E-Mail: thomas.lucks@bgbau.de
Joachim Förster
Telefon: 030/85781-518
E-Mail: joachim.foerster@bgbau.de
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Datum: 25.11.2013 - 09:00 Uhr
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