Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Familienrecht
ID: 987683
BAföG wird bei Kindesunterhalt angerechnet
OLG Hamm, Az. 2 WF 161/13
Hintergrundinformation:
Die Ausbildungsförderung BAföG soll dafür sorgen, dass Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von ihrer Herkunft eine Ausbildung bekommen, die sowohl ihren Fähigkeiten als auch ihren Neigungen entspricht. Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als nicht zurückzahlbaren Zuschuss. Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen bekommen die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen. Der Fall: Eine 21-jährige Studentin lebte bei ihrer Mutter und deren Ehemann. Der leibliche Vater der Studentin lebte in einer anderen Stadt und zahlte freiwillig einen Kindesunterhalt in Höhe von 212 Euro. Die Studentin verlangte nun die Anhebung des Unterhalts auf 378 Euro zur Finanzierung ihres Studiums bzw. ihres Lebensunterhalts. BAföG hatte sie nicht beantragt - weil sie sich nicht gleich zu Beginn ihres Berufslebens verschulden wollte. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm gestand ihr den erhöhten Unterhalt nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung nicht zu. Ein Unterhaltsanspruch setze voraus, dass die Klägerin unterhaltsbedürftig sei. Sie müsse also auf den Unterhalt tatsächlich angewiesen sein. Im Rahmen des Zumutbaren könne verlangt werden, dass sie einen Kredit aufnehme. Wie das Gericht erläuterte, hätte die Studentin hier zunächst BAföG beantragen müssen. Der Darlehensteil des BAföG sei erst fünf Jahre nach Förderungsende zurückzuzahlen, die BAföG-Bedingungen seien so günstig, dass eine Kreditaufnahme im Rahmen des Zumutbaren sei. Sie selbst sei beweispflichtig dafür, dass ihr bei rechtzeitiger Antragstellung kein BAföG gewährt worden wäre. Dass sie zu Anfang ihres Berufslebens nicht mit einem Darlehen belastet werden wollte, reiche nicht aus, um ihren Vater auf höheren Unterhalt zu verklagen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2013, Az. 2 WF 161/13
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Datum: 26.11.2013 - 09:36 Uhr
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