Bei betrieblichen Geschenken ist Vorsicht geboten

Bei betrieblichen Geschenken ist Vorsicht geboten

ID: 992039

Geschenke an Geschäftspartner sind nicht immer und in vollem Maße steuerlich absetzbar.



(firmenpresse) - Bei Geschenken für Geschäftspartner liegt die Abzugsbeschränkung bei 35 Euro netto. Diese Grenze gilt pro Person und Wirtschaftsjahr. Geschenke mit einem Wert von über 35 Euro sind nicht abzugsfähig. Wobei die Unternehmer verpflichtet sind, die Geschenke in ihrer Buchhaltung gesondert zu erfassen. Zudem müssen sie bei Nachfragen durch das Finanzamt offenlegen, wer die Präsente erhalten hat. Zu beachten ist außerdem, dass der Beschenkte die Zuwendungen im Prinzip als Einnahme buchen muss. „In der Praxis ist dies bei kleinen und mittelständischen Unternehmen selten der Fall. Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Schenker eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent des Geschenkwerts im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abführen kann”, so Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis. In diesen Fällen muss der Beschenkte das Präsent in seiner Buchhaltung nicht als Einnahme erfassen. Andere Regeln gelten für Betriebsveranstaltungen. Hier liegt die Abzugsgrenze bei maximal 110 Euro pro Mitarbeiter, höchstens zweimal im Jahr und einschließlich der auf der Veranstaltung gemachten Geschenke. Und für die Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern sind 30 Prozent der Bewirtungsaufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Datum: 03.12.2013 - 10:22 Uhr
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Kategorie:

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Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 04.12.2013

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