Der zwangsweise Ausschluss aus der GmbH
Ein sehr missbrauchsanfälliges Instrument, das oft monate- oder jahrelange Verfahren nach sich zieht
Wer Anteile an einer GmbH hält, hat nicht nur Rechte, sondern auch die Verpflichtung, ihr nicht zu schaden. Tut er dies nicht, können die übrigen Gesellschafter als letzte Konsequenz dem schädigenden Verhalten Abhilfe schaffen, indem sie die Anteile einziehen, wie es im Juristendeutsch heißt. Folge ist, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Da er naturgemäß der Auffassung sein dürfte, dass die Einziehung nicht rechtmäßig erfolgte, wird und muss er sich zeitnah gerichtlich gegen die Einziehung wehren. Im Regelfall wird das Landgericht, konkret die Kammer für Handelssachen, zuständig sein, so dass der betroffene Gesellschafter nicht ohne Anwalt weiter vorgehen kann.
In den Satzungen der Gesellschaften werden regelmäßig beispielhafte Gründe aufgeführt, die genügen sollen:
-die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters
-die Pfändung eines Gläubigers in seine Gesellschaftsanteile
-eine Straftat des betroffenen Gesellschafters.
In Betracht kommen weiter unzulässiger Wettbewerb, Abwerben von Kunden und ähnliches.
Der betroffene Gesellschafter hat nur einen Monat Zeit, den Beschluss gerichtlich anzufechten. Eine Lösung ohne die Hinzuziehung eines Richters sieht das Gesetz nicht vor. Es schließt sich ein monate- oder sogar jahrelanges Verfahren an. Sollte das Gericht die Einziehung für rechtmäßig erachten, wird der betroffene Gesellschafter endgültig aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Er erhält den Wert der Anteile als Ersatz. Die Formel zur Errechnung ist häufig in der Satzung festgelegt. Sollte diese den tatsächlichen Wert nicht widerspiegeln, hat der betroffenen Gesellschafter kaum eine rechtliche Handhabe. Nur wenn die Abfindung die Höhe der Beteiligung am Stammkapital betragen soll (sogenannte "Buchwertklausel"), der tatsächliche Wert nachweislich jedoch deutlich höher liegt, ist der Wertersatz unangemessen niedrig, aber auch nur dann, wenn die Gesellschaft schon einige Jahre besteht.
Sofern die Einziehung unrechtmäßig war, wird der Gesellschafter behandelt, als wäre der Beschluss über die Einziehung nie gefasst worden.
"Welchen Schaden das Verfahren einerseits intern und andererseits gegenüber Partnern und Kunden der GmbH angerichtet hat, ist aber wohl kaum abzusehen. Er ist für den betroffenen Gesellschafter jedenfalls dann immens, wenn seine einzige Einnahmequelle in der GmbH liegt. Hier kann ohne weiteres die persönliche Existenz betroffen sein. Gegen einen solchen in jedem Fall zunächst einmal wirksamen Beschluss kann und muss sich der Betroffene immer nur im Nachhinein wehren. Lediglich durch Eilverfahren bei Gericht kann die Sache beschleunigt werden. Hier kann nur durch Prävention abgeholfen werden, um aufkommende Unstimmigkeiten nicht so weit eskalieren zu lassen", erklärt Steuerberater Roland Franz.
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Datum: 01.07.2009 - 11:25 Uhr
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