Abgaben bei Unterbringung von Saisonarbeitskräften

Abgaben bei Unterbringung von Saisonarbeitskräften

ID: 999056

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Landwirte, welche Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte beschäftigen und diesen gegen Verrechnung Wohnraum zur Verfügung stellen, sieben Prozent Mehrwertsteuer abführen müssen.



(firmenpresse) - Beschäftigen Sie als Landwirt Saisonarbeitskräfte und bringen Sie diese für die Dauer der Ernte bei sich unter, stehen Ihnen nach einem aktuellen Richterspruch aus München zusätzliche Kostenbelastungen bevor. Denn der Fiskus hat sich mit seinem Verlangen nach Umsatzsteuerzahlungen zum Leidwesen eines klagenden Landwirts durchgesetzt. Laut Umsatzsteuergesetz wird die Überlassung von Wohnraum oder vergleichbaren Räumlichkeiten zu Wohnzwecken generell nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Steuerbefreiung darf aber dann nicht angewendet werden, wenn die Wohnraumüberlassung der kurzfristigen Fremdenbeherbergung dient, beispielsweise bei Hotels und Pensionen.

Wann die Überlassung von Wohnraum steuerpflichtig ist, wird allein nach dem zeitlichen Kriterium der Kurzfristigkeit entschieden. Die Grenze liegt bei sechs Monaten. Wird Wohnraum länger als ein halbes Jahr zur Verfügung gestellt, liegt keine kurzfristige Fremdenbeherbergung mehr vor, und der Umsatz ist von der Umsatzsteuer befreit.

Sechs Monate sind zu kurz
Ist das Mietverhältnis oder, dem vergleichbar, das Arbeitsverhältnis der Saisonarbeitskraft auf eine Dauer von weniger als sechs Monaten angelegt, handelt es sich um eine kurzfristige Überlassung. Die Befreiung von der Umsatzsteuer greift für diese Situation dann nicht. Der betroffene Landwirt, der für zwei bis drei Monate Erntehelfer bei sich aufnahm, hatte sich gegen die Umsatzsteuernachforderungen mit der Begründung gewehrt, dass er mit der Überlassung von Wohnraum an Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte bereits grundsätzlich nicht den Tatbestand der Fremdenbeherbergung erfülle. Er meinte, dass es sich bei Arbeitskräften nicht um Fremde („Fremdenbeherbergung“) handele und deshalb auch die zeitliche Dauer keine Bedeutung habe. Aber weder das angerufene Finanzgericht noch in letzter Instanz der Bundesfinanzhof konnten sich der Rechtsauffassung des klagenden Landwirts anschließen. Egal, ob es sich um eine normale Vermietung von Wohnungen, die tageweise Vermietung von Hotelzimmern oder die Überlassung von Unterkünften an Ernte- und Saisonarbeitskräfte handele, alle Fälle seien gleich zu behandeln.



Steuerpflichtige Fremdenbeherbergung
Das Kriterium der Fremdenbeherbergung ist dahingehend auszulegen, dass lediglich Fälle der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an Nahestehende und Bekannte aus der Besteuerung ausgenommen werden sollen, für die im Regelfall ohnehin kein Entgelt bezahlt wird. Alle anderen Personen als Nutzer von Wohnraum sind jedoch als Fremde einzustufen, sodass auch die Überlassung an Arbeitskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs als Fremdenbeherbergung einzustufen ist. Das einzig entscheidende Kriterium, ob Umsatzsteuer anfällt, ist damit die zeitliche Eingrenzung der beabsichtigten Wohnraumüberlassung.

Steht nun beispielsweise aufgrund der anstehenden Erntearbeiten fest, dass die Wohnraumüberlassung keine sechs Monate dauern wird, ist die steuerschädliche Kurzfristigkeit gegeben. Lediglich die Hotelsteuer mit ihrem seit einigen Jahren ermäßigten Satz von sieben Prozent führt noch dazu, dass die Umsatzsteuerbelastung den Betriebsinhaber nicht in voller Höhe trifft. Im Gerichtsfall handelte es sich um einen regelbesteuernden Landwirt. Nicht entschieden ist der Fall eines pauschalierenden Landwirts. Zu erwarten ist aber, dass auch diese ab 2011 von den Umsatzsteuerforderungen getroffen werden. Hier weitere Gerichtsverfahren anzustrengen ist aufgrund der bisherigen Tendenz der Finanzrechtsprechung zum engen Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung wenig Erfolg versprechend.

Fazit:
Betriebsinhaber, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte beschäftigen und diesen gegen Verrechnung Wohnraum zum Übernachten zur Verfügung stellen, haben als regelbesteuernde Landwirte aus der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sieben Prozent Mehrwertsteuer abzuführen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die Finanzverwaltung für pauschalierende Landwirte ab dem Jahr 2011. Betriebe mit einer großen Zahl von Erntehelfern können hier mit erheblichen Umsatzsteuerbelastungen konfrontiert werden. Im Gegenzug ist zu prüfen, ob der Umsatzsteuerpflicht ein Vorsteuerabzug gegenübersteht, zum Beispiel aus dem Unterhalten der Arbeiterwohnungen.


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Datum: 20.12.2013 - 08:49 Uhr
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Freigabedatum: 21.12.2013

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