Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern
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Unter Umständen können in Formularbestimmungen vereinbarte Kündigungsfristen für den Handelsvertreter unverhältnismäßig sein.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 224/12) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, nach der die Vertragskündigung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren allein unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sein soll, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein soll. Eine solche Klausel soll insbesondere der Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten. Sie soll den Handelsvertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Für ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis müssten andere Grundsätze gelten, als für ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis müsste insbesondere schneller beendet werden können als ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Dies soll nach Auffassung des BGH deshalb gelten, weil der Handelsvertreter, der in dem Handelsvertreterverhältnis lediglich nebenberuflich tätig werde, nicht daran gehindert werden soll, ein Handelsvertreterverhältnis als Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmen anzunehmen, welches die Existenz des Handelsvertreters sichert.
Handelsvertreter ist, wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt, ständig vertraglich verpflichtet ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung unternimmt. Dem Handelsvertreter steht während des Vertragsverhältnisses ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter zudem einen gesetzlich geregelten Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer, sofern dieser auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.
Handelsvertreter oder Personen, die mit einem Handelsvertreter zusammenarbeiten wollen, sollten sich frühzeitig von einem im Handelsrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Ein im Handelsrecht tätiger Rechtsanwalt kann insbesondere dabei behilflich sein, Ausgleichs- und Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend zu machen, oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrages für den Einzelfall umfassend beraten.
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Datum: 23.12.2013 - 10:50 Uhr
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