Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so löst dies dann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus, wenn hierdurch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidig ...
16.12.2009 | Banken