Keine Nachzahlungspflicht für Arbeitgeber bei versehentlicher privater Krankenversicherung
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Ein Arbeitgeber hatte einem Beschäftigten Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung bezahlt aber keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt, da er davon ausging, dieser sei wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze versicherungsfrei.
Dabei handelte es sich aber um einen Irrtum. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die AOK eine Nachforderung über 15.000 EUR. Diese Rechtsfrage ist bis jetzt noch nicht entschieden worden. Das Sozialgericht München schloss sich den Argumentationen der Rechtsanwälte Storr & Storr in München an und hob den Rückzahlungsbescheid auf. Zwar müsse der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Dennoch kann ein Arbeitgeber nicht auf Nachzahlung der Beiträge in Anspruch genommen werden, da nach dem Äquivalenzprinzip eine Störung in den Rechtsbeziehungen eintritt, wenn Rechtspositionen des Versicherungsträgers in Gestalt von Beitragsansprüchen geltend gemacht werden können, das Risiko das versichert werden sollte, sich aber nicht realisieren lässt.
Die Rechtsanwälte Storr & Storr München haben zu Recht darauf hingewiesen, dass niemand rückwirkend krank werden kann. Die AOK auch nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum mit Belastungen rechnen muss.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fälle dieser und ähnlicher Art, die mit dem Sozialgesetz einhergehen, sollten auch einen Fachanwalt beschäftigen. Zwar kann auch jeder andere Rechtsanwalt geeigneten Rechtsbeistand leisten, doch ein Fachanwalt für Sozialrecht hat hierbei noch einen größeren Einblick in die Materie. Ein solcher Anwalt ist seit vielen Jahren Prof. Dr. Peter Storr. Seit über 40 Jahren vertritt der Rechtsanwalt nun schon Mandanten. Die Kanzlei ist in München zu finden und für Mandanten online jederzeit unter www.storr.eu zu erreichen.
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Datum: 10.07.2009 - 07:11 Uhr
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Freigabedatum: 10.07.2009
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