Abdruck von Kleinzitaten kann urheberrechtlich unbedenklich sein
Schriftsteller und Dichter erschaffen textliche Werke und können anderen Nutzungsrechte daran einräumen.
Verfügt man nicht über diese Nutzungsrechte, so darf man die Werke dieser Urheber grundsätzlich nicht verwenden.
Sie hatten darüber zu befinden, ob das Abdrucken von zwei Zeilen eines 116 Zeilen langen Gedichtes ein urheberrechtlich relevanter Verstoß ist.
Im zu behandelnden Fall ging es darum, dass ein Buch herausgegeben wurde, das zum Anlass eine Jubiläumsfeier der Stadt München hatte. In dessen Vorwort wurden besagte zwei Zeilen angeführt, in denen ein Komma weggelassen wurde und die noch in drei andere Sprachen übersetzt wurden.
Die Erben des deutschen Schriftstellers sahen sich in ihren Urheberrechten verletzt, da der Druck ohne ihre Zustimmung erfolgt war.
In diesem Fall handele es sich jedoch um ein sog. Kleinzitat (Verhältnis 2 zu 116 Zeilen), das zulässig sei, wenn es einen sog. Zitatzweck verfolge, der hier in der Charakterisierung der Bewohner Münchens zu sehen war. Da der Grund für die Veröffentlichung das Jubiläum Münchens war, sahen die Juristen am LG München den Zitatzweck als gegeben an.
Der Abdruck dieser zwei Zeilen stellte also auch ohne Zustimmung der Erben des Urhebers keinen Rechtsverstoß dar.
Fazit:
Das Urheberrecht ist für Laien meist undurchschaubar und oft auch unverständlich. Aus diesem Grund sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um Rechtsverstöße und Missverständnisse zu vermeiden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln
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Datum: 21.07.2009 - 10:51 Uhr
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