Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

ID: 107510

Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.



(firmenpresse) - Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm vom 2.4.2009 (Az. 4 U 213/08).

In dem entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer gewerblichen Website im Impressum weder das Handelsregister noch die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) angegeben.

Nach Ansicht des Gerichts dienen die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG in erster Linie dem Verbraucherschutz und der Transparenz von Internetangeboten. Was die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer anbelangt, so ist deren Fehlen schon deshalb kein Bagatellverstoß, da hierdurch nicht nur der Anbieter identifiziert werden kann, sondern sich hieraus auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen ergeben. Beides ist für den Verbraucher, der Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen möchte, von großer Bedeutung.

Aber auch das Fehlen der Umsatzsteuer-ID, die für den Verbraucher regelmäßig kaum relevant ist, wurde als erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen. Auch wenn das OLG Hamm einräumt, dass diese Angabe weniger dem Verbraucherschutz dient, so verwiesen die Richter darauf, dass § 5 TMG europarechtliche Vorgaben umsetzt und die entsprechende EU-Richtlinie auch die Umsatzsteuer-ID als wesentliche Information ansieht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Meinung des Gerichts eine Unterscheidung der einzelnen Pflichtangaben gemäß § 5 TMG in „wesentliche“ und „unwesentliche“ Pflichten durch die Gerichte.

Zwar ist die Rechtsansicht des OLG Hamm insbesondere hinsichtlich der Erheblichkeit der Angabe der Umsatzsteuer-ID mach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz durchaus diskussionswürdig, letztlich können diesbezügliche rechtliche Auseinandersetzungen aber von vornherein vermieden werden, wenn auf einer Website ein vollständiges und aktuelles Impressum verfügbar ist.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte mit Büros in Düsseldorf und München berät schwerpunktmäßig im Bereich Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz (Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzrecht) und Gesellschaftsrecht.

Nachdem Mathias Zimmer-Goertz für Wirtschaftskanzleien in Düsseldorf, Dubai (V.A.E.) und Atlanta (USA) sowie als Unternehmensberater für die Boston Consulting Group tätig war, ist er seit 2000 Partner bei Rayermann Zimmer.



Leseranfragen:

Rayermann Zimmer Rechtsanwälte
RA Mathias Zimmer-Goertz
Königstrasse 5
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211-8681-402
Fax.: 0211-8681-603
E-Mail: zimmer-goertz(at)rayermann.de
Web: http://www.rayermann.de



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Bereitgestellt von Benutzer: matts1970
Datum: 03.08.2009 - 12:46 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211-8681-402

Kategorie:

Internet-Portale


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 03.08.2009

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