Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nicht in jedem Fall

Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nicht in jedem Fall

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AG Tempelhof-Kreuzberg weist Krankenkassen in die Schranken



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(firmenpresse) - Mit Urteil vom 08.09.2009 zu Aktenzeichen 6 C 118/09 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin die Klage eines Sozialversicherungsträgers gegen den nach Privatinsolvenz des kaufmännischen Geschäftsführers verbliebenen Geschäftsführer „Produktion“ wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen. Die Entscheidung schränkt in zutreffender Weise die durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH – letztmals BGHZ II ZR 280/07, Urteil vom 16.03.2009 - ausufernde Befreiung von Klägern ein, dem Darlegungsgebot zu genügen. In der Praxis besteht aufgrund dieser Rechtsprechung eine auch in dem Streitverfahren sichtbar gewordene Verpflichtung des Beklagten, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Zwar handelte es sich im Streitfall nicht um einen Insolvenzverwalter, sondern Sozialversicherungsträger, wobei erstere durch die Einsicht in das Buchwerk nach Jahren meist zu der Erkenntnis gelangen, dass die Ergebnisse ihrer langen Bemühungen eigentlich bereits früher hätten ohne weiteres durch die in Anspruch genommenen Organvertreter hätten festgestellt werden können. Auch im jetzt entschiedenen Fall des Amtsgerichts befand sich der in der Praxis von allen Unternehmensinformationen schon früher abgeschnittene und vor der Insolvenz ausgeschiedene Geschäftsführer und Beklagte in der misslichen Lage, auf die Klage nicht einfach mit „einfachem Bestreiten“ reagieren zu können. Das Gericht legte Wert auf eine umfassende Einlassung und hielt auch eine direkte Befragung zur Sachverhaltsaufklärung für erforderlich. Die klagende Kasse berief sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen auf Dokumente und Kontenausdrucke sowie angebliche Mahnungen, die nach Aktenlage erst lange nach der Insolvenz gefertigt bzw. ausgedruckt wurden. Ein Umstand, der als solches bereits zur Klageabweisung hätte führen müssen, da die Umstände der Inkenntnissetzung substanzlos waren. Es gehört in der Praxis zum Allgemeinwissen, dass die Konten einer Firma gerade bei den Sozialversicherungsträgern erst nach einer Insolvenzantragstellung bereinigt und etwaige Restsalden ermittelt werden.

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