Rechtsanwalt Dresden-RA Horrion-Haftung des Vereinsvorstandes bei Insolvenz

Rechtsanwalt Dresden-RA Horrion-Haftung des Vereinsvorstandes bei Insolvenz

ID: 120125

Rechtsanwalt Dresden-RA Horrion-Der Vereinsvorstand haftet bei verzögerter Insolvenzanmeldung persönlich unbeschränkt gegenüber aussenstehenden Gläubigern.
Haftet der Vereinsvorstand auch-wie ein GmbH-Geschäftsführer-gegenüber dem Verein auf Erstattung von Zahlungen ab Insolvenzreife?



Rechtsanwalt Ulrich HorrionRechtsanwalt Ulrich Horrion

(firmenpresse) - Rechtsgrundsatz: Urteil OLG Karlsruhe vom 19.Juni 2009, Az. 14 U 137/07(nicht rechtskäftig). Das OLG Karlruhe hat die Haftung des Vereinvorstandes gegenüber dem Verein verneint, weil es eine gesetzliche Haftungsvorschrift nicht gebe und die analoge Anwendung anderer Haftungsvorschriften aus dem Gesellschaftsrecht nicht in Betracht komme. Allerdings hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

Sachverhalt: Ein Tennisverein als eingetragener Verein meldete im Jahre 2004 Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat festgestellt, dass die Bewertung eines Aktivpostens in den Jahresabschlüssen 2002 und 2003 erheblich überhöht gewesen war. Der Verein sei spätestens seit dem 31.12.2002 überschuldet. Der Verein führte die Geschäfte fort und zog Forderungen in Höhe von 750.000 Euro ein. Dieses Geld wurde einen im Sollsaldo(Geschäftskonto bei der Bank war negativ) der Bank geführten Konto gutgeschrieben, so dass nur die Bank in den Genuss dieses Geldzuflusses kam.


Rechtsgründe: Für eine Haftung kam vor allem eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 GmbHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft(später Insolvenzverwalter!) auf Erstattung von Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife. Dieser Haftung gilt allerdings nicht für Zahlungen des Geschäftsführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Das OLG Karlsruhe hat die Haftung des Vereinsvorstandes analog § 64 Abs. 2 GmbHG abgelehnt. Es sei nämlich keine planwidrige Lücke im Gesetz vorhanden. Für den Verein sei die Vorschrift § 43 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB abschließend. Dort sei die Insolvenzantragspflicht sowie die Schadensersatzpflicht des Vorstandes abschließend geregelt.

Mein Rechtstipp: Bitte ständige und genaue Kontrolle der Vermögens- und der Finanzlage des Vereins. Ansonsten besteht erhebliches Haftungsrisiko auf Schadensersatz. Vorsicht bei Übernahme von Vorstandsämtern in Vereinen! Sind die Aktivposten(Vermögenswerte) auch richtig im Jahresabschluss angesetzt? Von ganz wesentlicher Bedeutung ist die Strafbarkeit bei Insolvenzverschleppung, § 15 a Abs. 4 InsO.


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Datum: 20.09.2009 - 16:12 Uhr
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