www.james.ag informiert: Unfallgefahr für Fussgänger auf glatten Strassen!
ID: 161070
Wenn ein Fußgänger am frühen Morgen auf einer Straße, die nur vereinzelt glatte Stellen aufweist, ausrutscht und sich verletzt, kann die Gemeinde, die verantwortlich für das Streuen ist, in der Regel nicht für den Sturz verantwortlich gemacht werden
www.james.ag: Ihr Versicherungsportal(firmenpresse) - Klägerin war eine Zeitungsausträgerin, die um 04.30 Uhr in einer Anliegerstraße in einem Wohngebiet (ein Bürgersteig war nicht vorhanden) ausrutschte und sich schwer verletzte. Die Frau verklagte die Gemeinde auf ein Schmerzensgeld von € 20.000,- da nach ihrer Ansicht die Gemeinde nicht ihrer Streupflicht nachgekommen war, obwohl die entsprechende Straße in den Streuplänen Erwähnung fand.
Die Vorinstanz wies die Klage als unbegründet zurück und ließ keine Berufung zu. Daraufhin legte die Klägerin eine Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein und sagte, dass die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht nicht nachgekommen sei. Die Richter waren davon nicht überzeugt, da sich die Streu- und Räumpflicht nicht nach Streuplänen richtet, sondern nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzung für eine Streupflicht besteht nur dann, wenn mehr als einzelne glatte Stellen vorhanden sind. In diesem Fall waren aber nur einzelne glatte Stellen vorhanden und die Straße war tagsüber, so Zeugen, ohne Probleme zu benutzen.
Da der Unfall bei Dunkelheit geschah, stellten die Richter fest, dass Fußgänger gerade bei Dunkelheit besonders vorsichtig sein müssen. Dass die Klägerin trotzdem stürzte, kann daher auf mangelnde Sorgfalt und Vorsicht zurückgeführt werden.
Außerdem ereignete sich der Sturz außerhalb den streupflichtigen Zeiten. Die Streupflicht beginnt allerdings erst um sechs Uhr. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Straße gestreut gewesen wäre. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen, da sich durch Tauwasser erneut glatte Flächen über Nacht hätten bilden können. Außerdem haben Gemeinden nur Streupflicht in der Nacht, wenn mit entsprechendem Verkehr gerechnet werden müsste. Es reicht nicht aus, wenn nur vereinzelte Fußgänger in der Nacht unterwegs sind.
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Datum: 10.02.2010 - 12:29 Uhr
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Freigabedatum: 10.02.2010
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