Bundesverwaltungsamt muss in BAFöG-Angelegenheit für Rechtsanwaltskosten aufkommen

Bundesverwaltungsamt muss in BAFöG-Angelegenheit für Rechtsanwaltskosten aufkommen

ID: 163716

Das OVG Münster lehnt durch Beschluss des 2. Senates vom 10.02.2010 die Berufung des Bundesverwaltungsamtes gegen das Urteil des VG Köln vom 04.12.2008 (Az: 26 K 3769/08) ab. Damit ist das Urteil, welches einem Studenten in BAFöG-Angelegenheiten die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Behörde zuspricht, rechtskräftig.



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(firmenpresse) - Dem Bundesverwaltungsamt in Köln unterliegt unter anderem, die von den Studentenwerken an Studenten vergebenen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu verwalten. Häufig sind sich Studenten, die BAFöG beziehen, über die rechtliche Tragweite bestimmter Bescheide und Verwaltungsakte im Unklaren. Viele Studenten wenden sich bezüglich rechtlicher Reaktionsmöglichkeiten an Rechtsanwälte. Die Kosten der Rechtsberatung und Interessenvertretung hat die Behörde zu tragen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Ob die Einholung von Rechtsrat notwendig oder entbehrlich war, ist häufig streitig.

Im entschiedenen Fall sandte das Bundesverwaltungsamt dem Studenten einen Rückforderungsbescheid über mehrere Tausend Euro, obwohl der Student das Geld bereits Jahre zuvor vollumfänglich zurückgeleistet hatte. Die Behörde bestand trotzdem auf dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Als auch eine Rücksprache mit dem Studentenwerk erfolglos blieb, beauftragte der Student die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl mit der Interessenwahrnehmung. Nach Einlegung des Widerspruchs durch den Rechtsanwalt hob das Bundesverwaltungsamt die Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide auf. Zudem entschied es, dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen muss. Die Einschaltung des Rechtsanwaltes kostete den Studenten mehrere Hundert Euro. Das Bundesverwaltungsamt erstattete dem Studenten genau 70 Cent für Briefporto. Das Bundesverwaltungsamt verweigerte trotz mehrer Versuche einer gütlichen und einvernehmlichen Einigung und sogar nach Einschaltung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Amtes den Ausgleich der Rechtsanwaltskosten.

Daraufhin erhob der Student, der von der Kanzlei Bartholl vertreten wurde, Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Köln und begehrte den Ausgleich aller ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschied durch Urteil vom 04.12.2008, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren notwendig war (VG Köln Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen 26 K 3769/08). Das Gericht entschied, dass die Erstattung von lediglich 70 Cent rechtswidrig war und den Studenten in seinen Rechten verletzte.



Das Bundesverwaltungsamt sah durch die Entscheidung sehr hohe Zusatzkosten auf den Bundeshaushalt zukommen. Nach Meinung des Bundesverwaltungsamtes würde die Entscheidung zur Folge haben, “dass jeder der zahlreichen BAFöG-Empfänger (es handelt sich hier um ein Massenverfahren in der Verwaltung) grundsätzlich immer nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ohne Differenzierung nach Einzelfällen einen Rechtsanwalt hinzuziehen könnte, wobei nicht zu befürchten wäre, für die dadurch” ausgelösten Rechtsanwaltskosten aufkommen zu müssen.

Da das Bundesverwaltungsamt eine negative Grundsatzentscheidung befürchtete, erhob es gegen das Urteil Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Das OVG Münster prüfte den Zulassungsantrag und lehnte durch Beschluss des 2. Senates vom 10.02.2010 die Berufung ab (OVG Münster Beschluss vom 10.02.2010, Aktenzeichen 2 A 38/09). Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar. Das Urteil des VG Köln vom 04. Dezember 2008 (Az: 26 K 3769/08) ist damit rechtskräftig. Die Entscheidungen können im Volltext unter der Webseite der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl ra-janbartholl.de eingesehen oder direkt bei der Kanzlei in München kostenfrei angefordert werden.
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Datum: 18.02.2010 - 11:47 Uhr
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