Redaktioneller Beitrag zum Thema „Mehrfache Schenkungen“

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Die nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelten persönlichen Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen lassen sich nur einmal in zehn Jahren nutzen. Darüber hinaus werden Geschenke und Nachlässe innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet, um keine Tarifermäßigung über gestückelte Schenkungen erreichen zu können. Diese Regelung galt bereits vor Einführung der Erbschafsteuerreform und gilt auch weiter.



(firmenpresse) - Die nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelten persönlichen Freibeträge bei Erbschaften und Schenkungen lassen sich nur einmal in zehn Jahren nutzen. Darüber hinaus werden Geschenke und Nachlässe innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet, um keine Tarifermäßigung über gestückelte Schenkungen erreichen zu können. Diese Regelung galt bereits vor Einführung der Erbschafsteuerreform und gilt auch weiter.
Bei der Zusammenrechnung der Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden die Zuwendungen mit dem Steuerwert zum Zeitpunkt der einzelnen Übertragungen zusammengerechnet. Das bedeutet, dass bei einem vor 2009 übertragenen Haus der damals günstige Steuerwert auch dann weiter gilt, wenn diese Zuwendung mit einem Geldgeschenk in 2009 zusammengerecht wird. Auf die Summe der jeweils im Übertragungstermin geltenden Werte wird dann die Steuer berechnet, was insgesamt zu einer höheren Progression führen kann.
Die zuvor bereits gezahlte Schenkungsteuer wird auf den später festgesetzten Betrag angerechnet, sodass im Ergebnis nicht mehr zu zahlen ist als bei einer einzigen Zuwendung an einem Tag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, wie die später anzurechnende Steuer auf die vorherigen Erwerbe zu berechnen ist. Sie ist bei der Bemessung so zu berücksichtigen, wie sie damals bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre (Az. II R 55/08). Sofern es damals einen fehlerhaften Steuerbescheid gegeben hat oder das Finanzamt von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, darf dies also nun noch korrigiert werden.
Das gilt nach Ansicht der obersten deutschen Finanzrichter selbst dann, wenn der ursprüngliche Schenkungsteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden und eigentlich keine Fehlerkorrektur mehr erlaubt ist. Im zugrunde liegenden Urteilsfall wurde die Schenkungsteuer im Jahre 1997 auf einen übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb irrtümlich mit rund 1.000 Euro festgesetzt. Korrekt wären aber nur knapp 200 Euro gewesen. Der Landwirt hatte jedoch den höheren Betrag bezahlt und der Bescheid wurde bestandskräftig.


Bei einer weiteren vorweggenommenen Erbfolge fünf Jahre später fiel dem Finanzamt dieser Fehler auf. Daher rechnete die Behörde nur den korrekten Betrag von 200 Euro auf die neue Steuerschuld an, obwohl der Erwerber damals rund das Fünffache tatsächlich hatte zahlen müssen. Der falsche – überhöhte – Steuerbescheid blieb bestehen. Der BFH begründet dies damit, dass die für die Vorerwerbe ergangenen Steuerbescheide keine Bindungswirkung für nachfolgende Erbschaften oder Schenkungen entfalten würden.
Aufgrund dieses Urteils sollten sich Familien also nicht zu früh freuen, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid ein zu geringer Betrag ausgewiesen ist. Das kann innerhalb von zehn Jahren auffallen, sofern hier eine weitere Zuwendung an dieselbe Person erfolgt. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag, Bonn, wo eine Probeausgabe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann.
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Datum: 11.03.2010 - 10:11 Uhr
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