Teure Promillefahrt: Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann zur Kasse gebeten werden

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R+V-Infocenter: Aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau



(firmenpresse) - Wiesbaden, 12. März 2010. Ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss oder medizinische Komplikationen durch ein Piercing oder nach einer Schönheits-Operation: Wer eine Krankheit selbst verschuldet, kann von der gesetzlichen Krankenkasse an den Behandlungskosten beteiligt werden. Das bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (Aktenzeichen: S 4 KR 38/08). "Ein Autofahrer hatte betrunken einen Unfall verursacht und sich dabei verletzt. Die Richter stimmten zu, dass er einen Teil der medizinischen Folgekosten selbst bezahlen muss", sagt Svenja Bartmann, Gesundheitsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung.

Entscheidend war, dass der Autofahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt war. "Grundlage hierfür ist Paragraph 52 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs V. Bei Straftaten können die Leistungen ebenso beschränkt werden wie in anderen Fällen von Selbstverschulden", so R+V-Expertin Bartmann. Wichtig zu wissen: Die Krankenkassen können nicht nur Teile der Behandlungskosten, sondern auch das Krankengeld teilweise oder komplett zurückfordern. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

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Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die "Ängste der Deutschen" ermittelt beispielsweise bereits seit 1991 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.



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06172/9022-131
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drucken  als PDF  Neue Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht Maklerhaftung bei fehlender Bonitätsprüfung?
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 12.03.2010 - 15:01 Uhr
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