(pressrelations) - Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt, der heute den Bundesländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde. Der Entwurf sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen vor. Dies wirkt sich besonders bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften aus. So sollen Unternehmen von bürokratischen Hürden befreit sowie Aufwand und Kosten einer Umwandlungsmaßnahme reduziert werden. Der Schutz der Anteilseigner und der Gläubiger der Unternehmen bleibt dabei gewahrt.
Zum Hintergrund Das Änderungsgesetz dient der Umsetzung einer Richtlinie, die der EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30. Juni 2011 angepasst werden. Geplant ist insbesondere eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten Squeeze-out vorgesehen. Außerhalb dieser Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotential wird sich schließlich durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen. Der vorgelegte Gesetzentwurf wurde jetzt den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Beschlussfassung im Kabinett ist noch vor der Sommerpause geplant.
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