Alles andere als Oscar-verdächtig: Bei Film- und Medienfonds fallen für die Anleger die"letzten Klappen"
Eine aktuelle Bestandsaufnahme des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS.
Steuerersparnisse und märchenhafte Renditen versprachen die bunten Angebotsprospekte der unterschiedlichen Anbieter. Doch die vorausgesagten Steuervorteile wurden durch eine Entscheidung der Bayerischen Finanzverwaltung im Frühjahr 2009 rückwirkend gestrichen! "Anleger in Film- und Medienfonds sollten nun genau darauf achten, wenn in ihrem Steuerbescheid für das Jahr 2009 Nachzahlungen ausgewiesen sind", rät Claudia Lunderstedt-Georgi, Geschäftsführerin des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS).
Zugleich weist die DVS-Geschäftsführerin auf die verschiedenen möglichen "Film"-Szenen an deutschen Gerichten hin: Denn hier stehen beim Vertrieb der Film- und Medienfonds vermehrt Banken und andere Anlageberater im Fokus der Rechtsprechung, aber auch die Prospekthaftung spielt eine Rolle.
"Dabei ist die Leistung der Banken, Vermittler und Prospektverantwortlichen alles andere als Oscar-verdächtig", urteilt Lunderstedt-Georgi.
Ganz aktuell sprach die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einem Anleger des VIP-Medienfonds 4 aufgrund der verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen vollumfänglichen Schadenersatz zu. Im konkreten Fall hatte ein Bankmitarbeiter der Sparkassen-Tochter S-Private Banking den Anleger nicht über die Rückvergütung, welche die Bank vom Fondsinitiator erhielt, informiert. Darin sahen die Richter einen schwerwiegenden Beratungsfehler und so bekommt der Anleger sein gesamtes Kapital plus Zinsen zurück.
Übrigens: Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet seit November 2007 grundsätzlich Rückvergütungen. Es wurden jedoch Ausnahmen zugelassen, die heute "angeblich" die Regel darstellen. Durch zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass die Provisionen der Anlageberater und der dadurch entstehende Interessenkonflikt offen gelegt werden müssen.
Doch die Praxis sieht leider oft anders aus! Die nachfolgenden Beispiele zeigen auf, wie sich falsch beratene Anleger im Bereich Film- und Medienfonds erfolgreich wehren können.
Vom Landgericht Bonn wurde die Volksbank Bonn Rhein-Sieg zur Schadensersatzleistung an einen Kapitalanleger verurteilt. Dieser hatte sich auf den Rat seiner Bank hin mit 75.000 Euro am N1-Filmfonds beteiligt. Nun muss die Bank die Fondsanteile zurücknehmen und 108.000 Euro einschließlich entgangener Eigenkapitalverzinsung zahlen. Ein entsprechendes Urteil vom 26. Februar 2008 wurde nun durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Rund 104 Millionen Euro Anlegergelder wurden in den Jahren 2001 bis 2003 überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken allein für den N1-Filmfonds eingesammelt, der als Joint Venture von DZ Bank, WGZ und Citibank aufgelegt worden war.
Die Richter des Oberlandesgerichts München stellten fest, dass die Commerzbank nach zahlreichen Haftungsurteilen wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen nunmehr auch unter dem Aspekt der Prospekthaftung schadensersatzpflichtig ist. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro am VIP-Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht. Nun kamen die Richter im Urteil vom 8. Februar 2010 zum Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht verletzt hat, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen.
Geschädigte Anleger der MHF Zweite Academy Film & Co. Beteiligungs KG konnten mit fachkompetenter Rechtsvertretung schon mehrfach Schadensersatz einfordern: Das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 2. Februar 2010, das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2010 und das Landgericht Konstanz in der Beschlussfassung vom 4. Dezember 2009 urteilten zugunsten der Geschädigten.
Und auch im Urteil vom 29. Dezember 2009 entschieden die Richter am Landgericht Kleve, dass die Volks- und Raiffeisenbank Niederrhein ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und gleichzeitig die Rückvergütung für die Bank unerwähnt ließ. Deshalb kann nun ein Anleger von 20.000 Euro, die er im Jahr 2003 in einen Filmfonds investierte, einem Schadensersatz entgegensehen.
"Es ist also nicht aussichtslos, wenn sich geschädigte Anleger gegen falsche Beratung und unrichtige Versprechen zur Wehr setzen", ist Claudia Lunderstadt-Georgi zuversichtlich und empfiehlt individuelle Überprüfungen der Anlagedokumente.
Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. hat eine Arbeitsgemeinschaft "Medienfonds" gegründet, an der sich geschädigte Kapitalanleger beteiligen können. Weitere Informationen unter www.dvs-ev.net
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Datum: 22.03.2010 - 13:01 Uhr
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