juravendis Rechtsanwälte ++ Lebensmittelrecht: Zimt-Kapseln - Arzneimittel oder Lebensmittel?

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ID: 182701

Lebensmittelrecht: Ist Zimt in hoch dosierter Form als Nahrungsergänzungs- oder Diätmittel schon Arzneimittel oder noch Lebensmittel?



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(firmenpresse) - Produkte mit Zimt, die einem besonders in der Weihnachtszeit so selbstverständlich als Lebensmittel entgegentreten, sind in der Vergangenheit durch einige Gerichtsentscheidungen zum Arzneimittel mutiert. Allerdings ging es hierbei nicht etwa um Zimtsterne oder Zimtrollen, sondern um als Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Mittel vertriebene Kapseln mit hoch dosierten Zimtextrakten. Nachdem zahlreichen Gerichte Zimt-Kapseln als Arzneimittel einstuften, musste sich nun der BGH mit der Frage befassen, wie ein aus 100 mg wässrigem Zimtextrakt bestehendes Produkt mit der Bezeichnung „Nobilin GLUCO Zimt“ einzustufen ist.

Eine Tablette enthielt neben 100 mg wässrigem Zimtextrakt die Stoffe Zink, Mangan, Folsäure, Chrom, Selen und verschiedene Vitamine. Die Verpackung versprach den „Erhalt gesunder Blutzuckerwerte“. Im Internet warb die Beklagte damit, dass Diabetiker das bei ihnen ausreichend vorhandene Insulin nach Einnahme der Tablette wieder richtig umsetzen könnten.

Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ (VSW) sah in dem Produkt ein Arzneimittel und nicht wie die Beklagte ein diätetisches Lebensmittel. Der bestimmende Anteil Zimt erfülle keinen besonderen Ernährungszweck, sondern diene der Beeinflussung des Blutzuckerspiegels auf pharmakologischem Wege. Schließlich wirke der Stoff in der Zelle synergetisch mit Insulin.

Die beiden Vorinstanzen hatten sich dem angeschlossen und festgestellt, dass eine verpackungsgemäße Anwendung zu einer Aufnahme von 3 g Zimt am Tag führe. Dies sei eine so ungewöhnlich hohe Menge, die nach normalen Ernährungsgewohnheiten nicht eingenommen werde. Aus diesem Grund könne das Produkt nicht als Lebensmittel eingestuft werden.

Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht. Vielmehr könne auch ein Verzehr von 3 g Zimt am Tag noch im Rahmen normaler Ernährungsgewohnheiten liegen. Dabei spiele es keine Rolle, ob bereits eine Gewohnheit des Verzehrs in solcher Menge bestehe. Auch ohne diese könne der Verzehr von 3 g Zimt am Tag noch angemessen sein. Entscheidend sei, wie sich eine tägliche Aufnahme von 3 g Zimt langfristig auswirke. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die nun die beiden Vorinstanzen ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden müssen. Auf die beiden Urteile darf man gespannt sein.



BGH, Urteil vom 14.01.2010, I ZR 138/07



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