Keine Umsatzsteuer für Geschäftsveräußerung an andere Unternehmen

Keine Umsatzsteuer für Geschäftsveräußerung an andere Unternehmen

ID: 193212

Regelung dient Schutz der Liquidität des Unternehmens



(firmenpresse) - Essen, 26. April 2010****Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Voraussetzung ist laut Dipl.-Finw. Ulrich Ransiek, Umsatzsteuerexperte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Geschäftsveräußerung handelt. Dies sei der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übergeht.

Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit.

Kriterien der Geschäftsveräußerung

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich. Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.



Grundstücksveräußerung mit Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ist eine Geschäftsveräußerung, auch wenn das Grundstück nur teilweise vermietet oder verpachtet ist

Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bestimmt sind, da hinsichtlich dieser Flächen auf die Fortführung der bisherigen Vermietungs- oder Verpachtungsabsicht abzustellen ist.

"Sinn dieser Regelung ist es, den übernehmenden Unternehmer vor Steuerzahlungen zu schützen, die seine Liquidität massiv einengen könnte", so Umsatzsteuerexperte Dipl.-Finw. Ulrich Ransiek.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.



PresseKontakt / Agentur:

GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag(at)publicity-experte.de
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de



drucken  als PDF  Neue Akkreditierungsbestimmungen am Bundesverfassungsgericht Barrierefreier Tourismus
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 26.04.2010 - 13:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 193212
Anzahl Zeichen: 3312

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina M. Rau
Stadt:

Essen


Telefon: 0201-81095-0

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 305 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Keine Umsatzsteuer für Geschäftsveräußerung an andere Unternehmen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Roland Franz&Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Bei Zahlung an die Finanzkasse: Verwendungszweck angeben ...
Essen, 23. Juli 2014*****Obwohl von der korrekten Verbuchung der Finanzkasse auszugehen ist, rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, Steuerzahlern im eigenen In

Das war doch keine Unfallflucht! ...
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin als Unfallflucht bezeichnet, ist ein sehr häufig vorkommendes strafbares Delikt, wobei oft der Satz zu hören ist, "das war doch keine Unfallflucht"! Staatsanwalt a.D. Klaus-Dieter Litzenburger, Rechtsanwalt in der Steuerberatungs- und Rec

Zinsen aus Privatdarlehen versteuern ...
Wer privat Geld verleiht, der kann dafür auch Zinsen verlangen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, warnt aber davor, die Besteuerung der Zinserträge unter de


Weitere Mitteilungen von Roland Franz&Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte


Neue Akkreditierungsbestimmungen am Bundesverfassungsgericht ...
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Akkreditierungsbestimmungen teilweise geändert. Bei mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen des Bundesverfassungsgerichts ist es Pressevertretern, Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten künftig gestattet, Laptops mitzubringen

Die Lehre aus dem Unfall von Tschernobyl ist und bleibt der Atomausstieg ...
Zum 24. Jahrstag der Reaktorexplosion des Atomkraftwerkes Tschernobyl, erklaert die stellvertretende aussenpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Uta Zapf: Die breite Mehrheit der Buergerinnen und Buerger Deutschlands unterstuetzt den von der rot-gruenen Koalition gegen viel Widerstan

Sigmar Gabriel gratuliert Heinz Fischer ...
Der Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands Sigmar Gabriel gratuliert dem Bundespräsidenten der Republik Österreich Dr. Heinz Fischer zum Wahlsieg mit folgendem Schreiben: Sehr geehrter Herr Bundespräsident, lieber Heinz, zu Deiner Wiederwahl als Bundespräsident gratul

Auch Rechtsanwälte lassen sich jetzt online bewerten ...
Bewertungsportale erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit. Mittlerweile lassen sich Ärzte, Lehrer, Professoren und Restaurants bewerten. An ein eigenständiges Portal für die Bewertung von Anwälten hat sich bislang jedoch noch kein deutscher Anbieter gewagt. Die law4life GbR schafft nun Ab


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z