Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung
Mit der Wirtschaftskrise kam in einigen Unternehmen auch die Kurzarbeit. Betroffene müssen nicht nur monatlich mit einem geringeren Betrag auskommen, sondern sind nun auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. In vielen Fällen müssen sie sogar mit einer Nachzahlung rechnen. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. „Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung wie Elterngeld oder Krankengeld“, informiert Siegfried Stadter, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.. „Wenn 2009 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld geflossen sind, ist eine Steuererklärung Pflicht.
Hinzu kommt, dass oftmals die Werbungskosten geringer sind als in anderen Jahren: Durch die Kurzarbeit sinkt die Zahl der Arbeitstage und damit die Höhe der Pendlerpauschale, weil weniger Fahrten zur Arbeit geltend gemacht werden können. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt jedoch zu prüfen, welche weiteren Steuervergünstigungen möglich sind. Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Versicherungen oder Spenden sind steuerlich absetzbar und können die Steuerschuld senken.
Wer zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2009 verpflichtet ist, muss diese bis zum 31. Mai 2010 beim Finanzamt einreichen. Wird die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins wie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. in Anspruch genommen, muss die Erklärung erst spätestens Ende Dezember 2010 abgegeben werden. „Das Finanzamt kann und wird auf jeden Fall überprüfen, wer Lohnersatzleistungen bezogen hat“, so Siegfried Stadter. „Liegt keine Steuererklärung vor, werden Bezieher von Kurzarbeitergeld garantiert zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert.“
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.
Siegfried Stadter
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Bahnhofstr. 15
95444 Bayreuth
Tel: 0921 / 23475
E-Mail: s.stadter(at)lohi.de
Datum: 04.05.2010 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Telefon: 0921 / 23475
Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 04.05.2010
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