Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklär

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung

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Mit der Wirtschaftskrise kam in einigen Unternehmen auch die Kurzarbeit. Betroffene müssen nicht nur monatlich mit einem geringeren Betrag auskommen, sondern sind nun auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. In vielen Fällen müssen sie sogar mit einer Nachzahlung rechnen. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. „Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung wie Elterngeld oder Krankengeld“, informiert Siegfried Stadter, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.. „Wenn 2009 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld geflossen sind, ist eine Steuererklärung Pflicht.



(firmenpresse) - Kurzarbeitergeld ist zwar ebenso wie Elterngeld grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und führt deshalb zu einer höheren Einkommensteuer. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erklärt, wieso das so ist: Das Kurzarbeitergeld wird zum zu versteuernden Einkommen (Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten, Versicherungen und sonstige Steuervergünstigungen) hinzugerechnet. Auf Grundlage dieser Summe wird der Steuersatz ermittelt, anschließend jedoch nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Das bedeutet: Eine Nachzahlung ist in vielen Fällen wahrscheinlich. Wie hoch diese ist, hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

Hinzu kommt, dass oftmals die Werbungskosten geringer sind als in anderen Jahren: Durch die Kurzarbeit sinkt die Zahl der Arbeitstage und damit die Höhe der Pendlerpauschale, weil weniger Fahrten zur Arbeit geltend gemacht werden können. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt jedoch zu prüfen, welche weiteren Steuervergünstigungen möglich sind. Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Versicherungen oder Spenden sind steuerlich absetzbar und können die Steuerschuld senken.

Wer zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2009 verpflichtet ist, muss diese bis zum 31. Mai 2010 beim Finanzamt einreichen. Wird die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins wie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. in Anspruch genommen, muss die Erklärung erst spätestens Ende Dezember 2010 abgegeben werden. „Das Finanzamt kann und wird auf jeden Fall überprüfen, wer Lohnersatzleistungen bezogen hat“, so Siegfried Stadter. „Liegt keine Steuererklärung vor, werden Bezieher von Kurzarbeitergeld garantiert zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert.“

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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.



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Siegfried Stadter
Zuständig für die Pressearbeit der
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Bahnhofstr. 15
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Tel: 0921 / 23475
E-Mail: s.stadter(at)lohi.de



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Datum: 04.05.2010 - 14:00 Uhr
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Kategorie:

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Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 04.05.2010

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