Die Rechtsschutzversicherung: Im Bereich Arbeitsrecht unverzichtbar

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ID: 199339

Zu einer Kündigung kann es sehr schnell kommen. Und man wundert sich über die Gründe. Deshalb ist es empfehlenswert, den Bereich Arbeits-Rechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung zu integrieren, um die eigenen Interessen auch gerichtlich wahrzunehmen.



Die Rechtsschutzversicherung: Im Bereich Arbeitsrecht unverzichtbarDie Rechtsschutzversicherung: Im Bereich Arbeitsrecht unverzichtbar

(firmenpresse) - In Deutschland ist die Arbeitsmarktsituation schon lange nicht mehr rosig. Viele Unternehmen und Firmen schließen oder müssen Mitarbeiter entlassen. Aber auch von unliebsamen Mitarbeitern versucht man sich schnell zu trennen. Genug zu tun gibt es also für die Arbeitsgerichte und Rechtsanwälte. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann froh sein. Denn die Kosten vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, selber tragen.

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Einige interessante Urteile aus der Vergangenheit sollen als Beispiel dienen, wie schnell ein Arbeitnehmer im Focus stehen kann. Alle Fälle wurden gerichtlich verhandelt. Die Rechtsschutzversicherung hätte die Kosten der betroffenen Arbeitnehmer übernommen.

Wer seine sexuellen Praktiken außerhalb des Arbeitsplatzes öffentlich macht, braucht keine Sorgen um den Arbeitsplatz zu haben. Ein Arbeitnehmer, der in einer Talkshow sich über seine Sexpraktiken ausgelassen hat, wurde vom Chef gekündigt. Dieser fand die Zurschaustellung seines Arbeitnehmers überhaupt nicht witzig. Der betroffene Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und gewann. Denn wenn ein Mitarbeiter öffentlich beichtet, welche Vorlieben er beim Liebesakt hat, berührt nicht die Interessen seines Arbeitgebers, so das zuständige Arbeitsgericht.

Eigentlich kein Fall, über den man sich Gedanken machen muss: Bei einem Waldspaziergang traf ein Angestellter seinen Vorgesetzten. Da am Tag zuvor ein unbefriedigendes Personalgespräch vorausgegangen war, zog es der Arbeitnehmer vor, grußlos am Vorgesetzten vorbeizugehen. Doch hier hatte er die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Aufgrund dieses Verhaltens erfolgte seitens des Vorgesetzten die Kündigung. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln suchte der Betroffene Hilfe. Dieses beurteilte den Fall positiv für den Arbeitnehmer. Denn eine Grußverweigerung, vor allem unter der Berücksichtig des vorangegangenen Gespräches, stellt keine Beleidigung oder Ehrverletzung dar und rechtfertigt somit auch keine Kündigung.



Wenn der Chef seine Mitarbeiter schikaniert, muss er mit Konsequenzen rechnen. Dieser versuchte einen Mitarbeiter möglichst kostengünstig aus der Firma loszuwerden, da bereits eine einvernehmliche Kündigung vorlag. Der betroffenen Mitarbeiter trat seinen Dienst weiterhin pünktlich an, wurde aber dazu verdonnert, Telefonbücher abzuschreiben. Weiterhin wurde er von seinem Vorgesetzten sogar beim gang auf die Toilette auf Schritt und Tritt überwacht. Schikanös, wie der Arbeitnehmer fand. Er meldete sich krank und ward nicht mehr gesehen. Sein ausstehendes Gehalt forderte er dennoch ein. Und das zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Köln befand. Auch bis zum Ausscheiden aus der Firma hat der Arbeitgeber für einen funktionsgerechten Arbeitsplatz sorgen sowie ihm vertragsgerechte Arbeiten zuweisen müssen. Dieses Verhalten des Abreitgebers war aus der Sicht des Gerichtes in keiner Weise zu tolerieren. Der Arbeitnehmer bekam seinen Lohn bis zum Ausscheiden ausbezahlt.

Bildquelle: pauline, www.pixelio.de

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