Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Pflicht Wohnr

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Pflicht Wohnräume zu Beheizung: Darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter die Wohnung nicht ausreichend heizt?

ID: 202565
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Pflicht WohnräFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Pflicht Wohnrä

(firmenpresse) - Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hagen (Urteil vom 19.12.2007, Az. 10 S 163/07) steht dem Vermieter ein Recht zur Kündigung zu, wenn der Mieter trotz Abmahnung eine ausreichende Beheizung der Mieträume unterlässt. Das Landgericht Hagen hat die Kündigung für zulässig erklärt, obwohl im konkreten Fall ein Schaden noch gar nicht eingetreten war.

Tipp Mieter: Sie haben immer die Pflicht, die Wohnung ordnungsgemäß zu beheizen, auch wenn sich dazu im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine Ausführungen finden. Wenn Sie diese Pflicht verletzen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung. In der Wohnung können sich auch gesundheitsgefährdende Schimmelpilze bilden. In diesem Fall werden Sie dann schadensersatzpflichtig. Neben dem ordnungsgemäßen Beheizen der Mieträume verlangt die Rechtsprechung auch ein mehrmaliges Durchlüften am Tag. Das Ankippen von Fenstern reicht hierzu nicht aus.

Tipp Vermieter: Vor einer Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Beheizung der Mieträume ist in jedem Fall eine (mehrmalige) Abmahnung des Mieters erforderlich. Es ist äußerst zweckmäßig, im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung eine genaue Regelung zur Beheizung und Lüftung der Wohnung aufzunehmen.

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Datum: 21.05.2010 - 13:47 Uhr
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