Über eigenen Strafprozess berichtet: Künstler zu Geldstrafe verurteilt

Über eigenen Strafprozess berichtet: Künstler zu Geldstrafe verurteilt

ID: 222356

Nach Ansicht des Landgerichts Bückeburg macht sich auch strafbar, wer amtliche Schriftstücke seines eigenen Strafverfahrens vorschnell der Öffentlichkeit zugänglich macht.



(firmenpresse) - So wurde der zeitgenössische Künstler Tom Sack am 1. Juli 2010 zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt, weil er ein staatsanwaltschaftliches Schriftstück aus einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ins Internet gestellt hat. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB, wonach die Veröffentlichung von amtlichen Schriftstücken vor deren Erörterung in einer Hauptverhandlung unter Strafe gestellt ist, schütze nämlich nicht nur den Angeklagten vor einer öffentlichen Vorverurteilung, sondern auch die Integrität des Strafverfahrens insgesamt. Zudem sei hier auch der sachbearbeitende Staatsanwalt von der Veröffentlichung des Schriftstücks betroffen, weil dessen Unterschrift mit abgebildet sei. Die Staatsanwaltschaft forderte 40 Tagessätze.

Der Künstler, dem in mehreren Strafverfahren u.a. Kunstfälschung und die Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorgeworfen wird, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen solcher Veröffentlichungen verurteilt. Das Landgericht hatte in der Verhandlung vom 1. Juli bereits in zweiter Instanz über eine solche Verurteilung zu entscheiden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte hatten Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 9. Februar eingelegt. Dort gab es nur fünf Tagessätze, das Amtsgericht sah nur einen Formalverstoß ohne Unrechtsgehalt.

Vor dem Landgericht berief sich Tom Sack auf sein allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht zur Selbstdarstellung umfasse und nicht so einfach eingeschränkt werden könne. Ein Veröffentlichungsverbot sei nur haltbar, wenn die Rechte Dritter verletzt seien. Es sei in seinem Fall aber keine weitere Person von der Veröffentlichung betroffen. Die Integrität seines eigenen Strafverfahrens sei hier jedenfalls nicht so hoch zu gewichten, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zurückzutreten habe. Auch habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 - bereits entschieden, dass die fragwürdige Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB überhaupt nur dann verfassungskonform sei, wenn der Wille des Betroffenen bei der Veröffentlichung nicht vorliege. Strafverteidiger Roman von Alvensleben kündigte Revision gegen das Urteil an.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Zur Person: Tom Sack, Jahrgang 1982, studierte nach Abitur und Wehrdienst einige Semester Jura in Konstanz am Bodensee. Bereits neben dem Studium handelte er mit Kunst und Antiquitäten. 2004 siedelte er nach Berlin um, wo er seine Tätigkeit ausbaute und gute Umsätze verbuchen konnte. Er betätigte sich dort auch als Galerist. 2006 zog es ihn raus aufs Land. Er ließ sich mit seiner kleinen Familie in Rinteln-Schaumburg bei Hannover nieder, auch um dort die geschäftlichen Aktivitäten weiter ausbauen zu können. Durch die mit den Ermittlungen einhergehenden Umstände und den damit verbundenen Rufschaden sah er sich jedoch bald gezwungen, den Kunsthandel und die Tätigkeit als Galerist aufzugeben. Tom Sack setzt zur Zeit sein Jurastudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort und übt nebenbei weiterhin seine freiberufliche Tätigkeit als Kunstmaler aus.



PresseKontakt / Agentur:

Tom Sack, freischaffender Künstler
Postanschrift: Krausenstr. 17, 06112 Halle (Saale)
Atelier: Rosenstr. 3, 31737 Rinteln (nur nach Terminvereinbarung)
Telefon: 0345/2797391 oder 0176/66500883
E-Mail: info(at)tomsack.com
Internetpräsenz: http://www.tomsack.com



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Bereitgestellt von Benutzer: tomsack
Datum: 05.07.2010 - 14:12 Uhr
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