Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Steuerrecht
Kosten für Arbeitszimmer wieder absetzbar
BVerfG, Az. 2 BvL 13/09
Hintergrundinformation:
Die bisherige Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommenssteuergesetz) ist seit 2007 in Kraft. Sie besagt, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - z. B. Miete, Betriebskosten, Finanzierung - und die Kosten für die Ausstattung - Möbel, PC usw. - vom Gewinn eines Unternehmers nicht abgezogen werden dürfen. Ausnahme: Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit. Dies könnte z. B. bei einem freiberuflichen Grafiker der Fall sein, der ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Nach § 9 Einkommenssteuergesetz gilt die Regelung auch für den Abzug von Werbungskosten. Daher können bisher zum Beispiel Arbeitnehmer, die viel Arbeit mit nach Hause nehmen müssen, im Regelfall die Kosten für das Arbeitszimmer nicht geltend machen. Der Fall: Geklagt hatte ein Lehrer, der zur Unterrichtsvorbereitung ein 10 m² großes Arbeitszimmer benutzte, das 11 Prozent der Fläche seines Hauses einnahm. Der Schulträger hatte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule abgelehnt. Für das Jahr 2007 wollte der Lehrer 892 Euro an Ausgaben für das Arbeitszimmer geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab. Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Es sei nicht ersichtlich, warum man Steuerpflichtige, bei denen das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sei, anders behandeln solle als die, bei denen dies nur zum Teil der Fall sei. Auch bei letzteren sei es eine berufsbedingte Ausgabe. Nach dem Gericht dürfen Aufwendungen für ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen werden, wenn das Zimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt ist, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung muss der Gesetzgeber nun die Regelung rückwirkend ab 1. Januar 2007 ändern.
BverfG Urteil vom 6. Juli 2010, Az. 2 BvL 13/09
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Datum: 03.08.2010 - 09:55 Uhr
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