Überraschender Zungenkuss als Straftat?

Überraschender Zungenkuss als Straftat?

ID: 264129

Oberlandesgericht Brandenburg (1 Ss 70/09) spricht Angeklagten von sexueller Nötigung frei



(firmenpresse) - Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ja, nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes jedenfalls in dem konkret zu beurteilenden Fall nicht. Was war passiert? Der 51-jährige Angeklagte hatte als Fahrer während einer Autofahrt die 15-jährige Beifahrerin überraschend in den Nacken gegriffen, sie zu sich gezogen, auf die Lippen geküsst und ist dabei mit seiner Zunge in den Mund des Mädchens gelangt. Nach den - überzeugenden – Ausführungen des Ersten Senates des OLG Brandenburg war der Zungenkuss keine sexuelle Handlung im Sinne des § 184 g Nr. 1 StGB, weil die Geküsste den Täter seit langem kannte und der Kuss nur wenige Sekunden dauerte. Hätte das Gericht das Vorliegen einer sexuellen Handlung von einer solchen Erheblichkeit bejaht, dass das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung betroffen wäre, dann hätte es das Urteil der Vorinstanz wegen sexueller Nötigung aufrecht erhalten. Die sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1 StGB, wird im Regelfall mit Freiheitsstrafe von einem bis zu bis zu 15 Jahren bestraft. Im Falle der Wertung des Kusses als erhebliche sexuelle Handlung wäre sogar eine Verurteilung wegen Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 2 StGB möglich gewesen (Strafmaß beginnend ab zwei bis zu 15 Jahren), da die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt, der regelmäßig dann vorliegt, wenn der Täter sexuelle Handlungen vornimmt, und dabei in den Körper des Opfers eindringt.
Nun könnte man, wenn denn keine sexuelle Nötigung vorgelegt hat mangels sexueller Handlung, an eine einfache Nötigung gem. § 240 StGB denken. Jedoch war nach den Feststellungen der Instanzgerichte (Amtsgericht und Landgericht) der Kuss für die Beifahrerin in einem solchen Maße überraschend, dass der Tatbestand der („normalen“) Nötigung nicht erfüllt sei: Voraussetzungen für diese ist nämlich, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, was wiederum voraussetzt, dass überhaupt ein entgegenstehender Wille vorhanden ist. Wer nämlich keinen bestimmten Willen hat, kann zum gegenteiligen Verhalten nicht gezwungen werden.


Findige Juristen, wahrscheinlich Staatsanwälte, haben für Fälle, in denen sonst nichts mehr greift, die Beleidigung auf sexueller Ebene konstruiert: Eine gewöhnliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, die dadurch begangen werden kann, dass in dem Verhalten des Täters eine gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist. Das aber kann, so die Richter des Senates des OLG Brandenburg, in dem konkreten Fall nicht angenommen werden, da in dem aufgezwungenen Kuss keine Kundgabe einer Missachtung zu sehen sei, insbesondere weil der Angeklagte das Mädchen zuvor mit zahlreichen Komplimenten wegen ihres hübschen Äußeren bedacht hatte.
M. Barduhn, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Strafrecht
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