Überraschender Zungenkuss als Straftat?
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Oberlandesgericht Brandenburg (1 Ss 70/09) spricht Angeklagten von sexueller Nötigung frei
Nun könnte man, wenn denn keine sexuelle Nötigung vorgelegt hat mangels sexueller Handlung, an eine einfache Nötigung gem. § 240 StGB denken. Jedoch war nach den Feststellungen der Instanzgerichte (Amtsgericht und Landgericht) der Kuss für die Beifahrerin in einem solchen Maße überraschend, dass der Tatbestand der („normalen“) Nötigung nicht erfüllt sei: Voraussetzungen für diese ist nämlich, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, was wiederum voraussetzt, dass überhaupt ein entgegenstehender Wille vorhanden ist. Wer nämlich keinen bestimmten Willen hat, kann zum gegenteiligen Verhalten nicht gezwungen werden.
Findige Juristen, wahrscheinlich Staatsanwälte, haben für Fälle, in denen sonst nichts mehr greift, die Beleidigung auf sexueller Ebene konstruiert: Eine gewöhnliche Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, die dadurch begangen werden kann, dass in dem Verhalten des Täters eine gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist. Das aber kann, so die Richter des Senates des OLG Brandenburg, in dem konkreten Fall nicht angenommen werden, da in dem aufgezwungenen Kuss keine Kundgabe einer Missachtung zu sehen sei, insbesondere weil der Angeklagte das Mädchen zuvor mit zahlreichen Komplimenten wegen ihres hübschen Äußeren bedacht hatte.
M. Barduhn, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Strafrecht
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Bundesweite Verteidigung durch spezialisierte Strafverteidiger bei dem Vorwurf der sexueller Nötigung § 177 Abs. 1 StGB, Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB, von Kanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main, Hessen, Aschaffenburg, Bayern, Saarlouis, Saarland.
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Datum: 26.09.2010 - 12:57 Uhr
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