Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht
Einsicht in die Personalakte ist auch nach Kündigung möglich
Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 573/09
Hintergrundinformation:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Einsicht in seine Personalakte. Gesetzlich geregelt ist dies in § 83 Betriebsverfassungsgesetz. Demnach kann der Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme auch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Enthält die Personalakte sachlich falsche Feststellungen über den Mitarbeiter, die sein berufliches Fortkommen beeinträchtigen können, hat er Anspruch auf deren Entfernung aus seiner Akte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.08.1992, Az. 5 AZR 531/91). Der Fall: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war es zwischen einem ehemaligen leitenden Angestellten und seinem früheren Arbeitgeber zum Streit über den Inhalt des Arbeitszeugnisses gekommen. Im Verlauf der Auseinandersetzung erfuhr der Mann, dass das Unternehmen an seiner Loyalität gezweifelt habe. Er wollte die Gründe erfahren und verlangte Einsicht in seine Personalakte. Diese wurde ihm jedoch verweigert, da er nicht mehr Mitarbeiter des Unternehmens sei und er deshalb keine derartigen Rechte mehr geltend machen könne. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber müsse schon wegen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Daher sei auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu beachten, welches wiederum das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse. Auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses habe ein Arbeitnehmer ein begründetes Interesse an Einsicht in seine Personalakte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09
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Datum: 23.11.2010 - 13:31 Uhr
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