Privathaftpflicht: Wie sind Schäden durch deliktunfähige Kinder und Gefälligkeitshandlungen zu be

Privathaftpflicht: Wie sind Schäden durch deliktunfähige Kinder und Gefälligkeitshandlungen zu bewerten?

ID: 318592

Zu den wichtigsten Versicherungenüberhaupt gehört die Privathaftpflicht. Es empfiehlt sich, den Versicherungsschutz immer den bestehenden Lebensverhältnissen anzupassen.



Privathaftpflicht: Wie sind Schäden durch deliktunfähige Kinder und Gefälligkeitshandlungen zu bewerPrivathaftpflicht: Wie sind Schäden durch deliktunfähige Kinder und Gefälligkeitshandlungen zu bewer

(firmenpresse) - Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in §823 die Haftung und die Verpflichtung zum Schadensersatz vor, wenn wir durch unser Handeln eine Person schädigen und Sachen beschädigen. Dabei gibt es aber auch Ausnahmen von der Regel

Informationen zur Privathaftpflicht finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/privathaftpflicht.html

Bei einer Weihnachtsfeier hat sich Karl S. einige Bierchen genehmigt. Spät abends wankt er zufrieden mit der Welt und sich nach Hause, er möchte am nächsten Morgen früh aufstehen, um seinem Kumpel beim Umzug zu helfen. Am nächsten Vormittag: Der Lastwagen ist schon voll gepackt, nun trägt Karl S. noch den Fernseher die schmale Treppe nach unten. Da wird ihm schwarz vor den Augen und das teure Gerät purzelt die Treppe nach unten bis quasi vor die Haustür.

Ein weiterer Fall: Birgit W. ist auf dem Heimweg vom Einkaufen. Mit dabei die 5-jährige Tochter. Birgit W. achtet darauf, dass die kleine Lea immer auf der Hausseite des Gehweges läuft und nicht durch den Straßenverkehr gefährdet wird. Unterwegs trifft sie ihre Nachbarin und sie kommen ins Gespräch. Zwischendurch schaut die Mutter nach ihrer Kleinen. Auf dem Gehweg findet Lea einen rostigen Nagel und versucht nun ihren Namen auf das parkende Auto zu schreiben. Birgit W. erkennt die Situation schon beim zweiten Buchstaben, doch der Schaden ist bereits da.

In beiden Fällen haben die Geschädigten gegenüber Karl S. und Birgit W. keinen Schadensersatzanspruch. Denn Karl S. handelte aus Gefälligkeit für seinen Kumpel und Birgit W. kann man nur belangen, wenn ihr eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen ist.

Ärgerlich für den Geschädigten, wenn in der Privathaftpflicht des Verursachers Schäden durch Gefälligkeitshandlungen oder deliktunfähige Kinder nicht abgedeckt sind. Denn diese zusätzlichen Risiken sind nicht automatisch Bestandteil der Versicherungsbedingungen. Man muss als Versicherungsnehmer schon darauf achten, ob solche Schäden mit versichert sind. Positiv für alle Betroffenen: Karl S. und Birgit W. haben vorausschauend gehandelt und diese Risiken in ihre Privathaftpflicht mit eingebunden.



Leider ist es in Deutschland noch häufig der Fall, dass eine große Anzahl von Haushalten überhaupt nicht über den Schutz einer Privathaftpflicht verfügt. Das führt bei beiden Parteien zu großem Ärger. Die geschädigten müssen teilweise mit zivilrechtlichen Mitteln versuchen, ihre Ansprüche durchzusetzen, für die Schädiger kann das zu einer finanziell existenziellen Bedrohung werden.

Bildquelle: Peter Kirchhoff, www.pixelio.de

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Datum: 20.12.2010 - 14:55 Uhr
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