Beschluss des OLG Köln: Offensichtliche Rechtsverletzung bei erheblichen Zweifeln an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adressen zu verneinen
ID: 362872
Folgender Sachverhalt lag diesem Beschluss zugrunde:
Ein Rechteinhaber hatte, gestützt auf Rechte an einem Filmwerk, den Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 beim Landgericht Köln gegen einen Internetprovider erwirkt. Die geltend gemachte Auskunft bezog sich auf 33 IP-Adressen, über die im Rahmen einer Filesharing- Tauschbörse im Zeitraum vom 12.06.2010 bis zum 16.06.2010 das streitgegenständliche Filmwerk anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein sollte. Eine dieser IP-Adressen konnte nach Ansicht des antragstellenden Rechteinhabers auch dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Die gleiche IP-Adresse wurde an zwei weiteren darauf folgenden Tagen registriert. Der Beschwerdeführer erhielt schließlich eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss sein. Die Anordnung und die in Folge erteilte Auskunft der Adressdaten hätten mangels Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung nicht erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer bezog sich hierbei auf den Umstand, dass das gleiche Werk nach den Ermittlungen des Antragstellers unter derselben IP-Adresse, die auch dem Beschwerdeführer angeblich am 12.06.2010 zugewiesen worden sei, über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Tagen angeboten worden sein sollte. Dies sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass IP-Adressen dynamisch vergeben und somit täglich wechseln würden, unerklärlich. Dass das Werk über drei Tage über dieselbe IP-Adresse von drei verschieden Nutzern angeboten wurde, sei ebenfalls unwahrscheinlich.
Die Beschwerde hatte schließlich Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass der Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider im Sinne § 101 UrhG die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung voraussetze. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit beziehe sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Ein Auskunftsanspruch könne nur dann zu erkannt werden, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen werden könnte. Dies lag nach Ansicht der Richter im den konkreten Verfahren nicht vor. Eine offensichtliche Rechtsverletzung musste hiermit verneint werden.
In der Folge zeigte das Gericht in sehr anschaulicher Weise seine Zweifel an der Richtigkeit des vom Rechteinhaber präsentierten Ermittlungsergebnisses auf.
Einem Anschlussinhaber werde spätestens nach 24 Stunden und zusätzlich für den Fall, dass er selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beende, eine neue IP-Adresse zugewiesen. Dass es sich dabei um die dieselbe bereits zuvor zugewiesene IP-Adresse handele, sei angesichts der großen Zahl der zur Verfügung stehenden Adressen höchst unwahrscheinlich. Es sei vielmehr von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einen Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruhe, so das Gericht.
Auch die Möglichkeit, dass die gleichen IP-Adressen anderen Personen zugeordnet werden könnten, die ebenfalls das Werk zum Tauch bereit gehalten hätten, schätzte das Gericht als sehr unwahrscheinlich ein.
Schließlich konnte auch ein vom antragstellenden Rechteinhaber vorgelegtes Sachverständigengutachten zur Zuverlässigkeit der verwendeten Ermittlungssoftware die erheblichen Zweifel des Gerichts nicht ausräumen. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, ob Falschermittlungen ausgeschlossen werden könnten oder in welchen Umfang die Software entsprechend überprüft wurde. Auch Untersuchungen zur Funktionsweise der Software seien im Gutachten nicht dokumentiert.
Ihr Aleksandar Silic, LL.M.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 08.03.2011 - 17:31 Uhr
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