Landgericht Köln verneint Anwendbarkeit des § 97a II UrhG bei Computerspiel

Landgericht Köln verneint Anwendbarkeit des § 97a II UrhG bei Computerspiel

ID: 362874
(firmenpresse) - Das Landgericht Köln hat in einer neueren Entscheidung vom 10.01.2011 (vgl. LG Köln, Entscheidung vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10) im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages abermals das Bestehen einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG verneint.

Die Klägerin machte Unterlassungsansprüche sowie Rechtsanwaltskosten gegen den Anschlussinhaber aufgrund der unberechtigten Zugänglichmachung des Computerspiels „B“ in einem Peer-to-Peer-Netzwerk geltend. Der beklagte Anschlussinhaber beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe, die mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen wurde.

Die zuständige Kammer sah nach summarischer Prüfung neben den Voraussetzungen der Störerhaftung auch eine vom Beklagten ins Feld geführte mögliche EUR 100,- Deckelung hinsichtlich der Anwaltskosten als nicht gegeben an.

Bei der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels, handele es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 sei eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen sei. Eine unerhebliche Rechtsverletzung könne daher nur in besonders gelagerten Fällen angenommen werden. Bei der Einstellung eines Computerspiels könne angesichts des erheblichen Aufwandes, der bei der Programmierung und Vermarktung eines Computerspiels betrieben werde und der Gefahr der Nachahmung nicht von der qualitativen Unerheblichkeit gesprochen werden.

Auch diese neuere Entscheidung des Landgerichts Köln überrascht nicht und fügt sich in die bereits in der Vergangenheit ergangenen Entscheidungen zum § 97a UrhG ein. Das Landgericht sieht hierbei allein in der Tatsache, dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei um ein Computerspiel handelte, einen qualitativ erheblichen Eingriff als gegeben an. Dabei stützt es diese Erkenntnis auf den erheblichen Programmierungs- und Vermarktungsaufwand des Spiels an sich, ohne dabei auf die konkreten Umstände der beanstandeten Rechtsverletzung einzugehen. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, zu welchen Zeitpunkt und welche Datenmengen über den maßgeblichen Internetanschluss zur Verfügung gestellt wurden und ob das Computerspiel zum Zeitpunkt des Verstoßes überhaupt noch erfolgreich vertrieben wurde. Diese Umstände sind bei der Frage, ob der Rechteinhaber in seinem Rechte erheblich beeinträchtigt wurde, unserer Ansicht nach stets einzubeziehen.



Ihr Aleksandar Silic, LL.M.
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Datum: 08.03.2011 - 17:33 Uhr
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